Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Reichsgericht  (Civilsachen).  153

Rüge  ohne  weiteres  hinfällig,  denn  die  Gründe  des  Berufungsgerichts  sind  dahin
zu  verstehen,  daß  die  Tochter  nichts  erwirbt  und  sich  in  einem  Alter  und  in  einer
Lebensstellung  befindet,  daß  man  ihr,  da  sie  im  Hause  ihrer  Eltern  nötig  ist,
einen  Broterwerb  billigerweise  nicht  zumuten  kann.  In  Ansehung  des  Sohnes,
also  des  Dr.  H.,  ist  es  dagegen  richtig,  daß  eine  Verpflichtung  seines  Vaters,  auch
ihn  zu  unterhalten,  bisher  nicht  genügend  festgestellt  ist,  da  die  Arbeitsfähigkeit
des  Dr.  H.  nicht  verneint  ist,  und  deshalb,  wie  schon  bemerkt,  dessen  eigene  Unterhaltsberechtigung
  noch  nicht  angenommen  werden  darf.  Zuzugeben  ist  ferner,
daß  das  Ausscheiden  des  Kanzleirats  H.  beanstandet  werden  müßte,  wenn  das
Berufungsgericht  bei  Beantwortung  der  Frage,  ob  auch  er  seine  Enkel  zu  unterhalten
  habe,  Gewicht  darauf  gelegt  hätte,  daß  er  seinem  Sohn,  dem  Dr.  H.,  Unterhalt
  gewähren  müsse.

Denn  wenn  der  Kanzleirat  H.  seine  Enkel  ebenfalls  unterhalten  müßte,
so  wäre  Beklagter  zufolge  §  1606  Abs.  2  Satz  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
nur  zu  einem  Teil  verpflichtet.  Die  Beweislast  ist  vom  Bürgerlichen  Gesetzbuche,
teilweise  abweichend  vom  1.  Entwurf,  dahin  geregelt,  daß  der  den  Unterhalt
Fordernde  das  Bestehen  des  seinen  Anspruch  begründenden  familienrechtlichen
Verhältnisses  und  seine  Bedürftigkeit  nachweisen  muß,  der  in  Anspruch  Genommene
dagegen,  wenn  er  befreit  sein  will,  den  Beweis  zu  führen  hat,  daß  ihn  zufolge
5*1603  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Verpflichtung  doch  nicht  trifft  (vgl.  Mot.
zum  1.  Entw.  Bd.  4  S.  687,  Protok.  der  2.  Kommission  Bd.  4  S.  480,  Entsch.
des  Reichsgerichts  in  Civilsachen  Bd.  57  S.  71).  Dies  würde  aber  im  vorliegenden
Falle  nicht  dahin  führen,  daß  Beklagter  auch  die  Leistungsfähigkeit  des  Kanzleirats
  H.  beweisen  müßte.  Es  stellt  sich  vielmehr  die  Beweislast  und  folgeweise
die  Behauptungspflicht  hier  wie  folgt:  Kläger  haben  zu  beweisen  1.  daß  sie  unterhaltsbedürftig
  sind,  2.  daß  Beklagter  in  einem  Verhältnis  zu  ihnen  steht,  welches
seine  Unterhaltspflicht  zur  Folge  hat.  Beklagter  müßte  —  abgesehen  von
seinem  Unvermögen,  das  hier  gar  nicht  in  Frage  kommt  —  um  dem  Anspruche
ganz  oder  zum  Teil  zu  entgehen,  nachweisen,  daß  nähere  oder  gleich  nahe  Verpflichtete
  vorhanden  seien.  In  letzterer  Beziehung  genügt  er  aber  seiner  Pflicht,
wenn  er  das  Vorhandensein  solcher  Personen  dartut,  die  wegen  ihrer  familienrechtlichen
  Stellung  näher  oder  gleich  nahe  verpflichtet  sind.  Wollen  Kläger  ihn
dann  trotzdem  ohne  Rücksicht  darauf  in  Anspruch  nehmen,  so  müssen  sie,  die  Kläger,
nachweisen,  daß  diese  Personen  unvermögend  sind.  Im  vorliegenden  Falle  hätten
mithin  Kläger  den  Nachweis  zu  führen,  daß  Kanzleirat  H.  nicht  unterhaltspflichtig
sei,  und  deshalb  müßten  auch  Kläger  nachweisen,  daß  derselbe  dem  Dr.  H.  Unterhalt
  gewähren  müsse,  wenn  hierauf  etwas  ankäme.  Nach  Lage  der  Sache  kommt
indes  nichts  hierauf  an,  denn  das  angefochtene  Urteil  ist  so  zu  verstehen,  daß  das
Berufungsgericht  angenommen  hat,  der  Kanzleirat  H.  scheide  aus,  weil  derselbe
schon  für  sich,  seine  Gattin  und  eine  Tochter  sorgen  müsse,  wobei  auch  in  Betracht
komme,  daß  auch  sein  Sohn,  der  Dr.  H.,  wenn  dieser  unterhaltsberechtigt  sein
sollte,  sich  an  ihn  halten  könnte.  Danach  ist  das  Unvermögen  des  Kanzleirats
H.  neben  dem  Beklagten  und  dessen  Gattin  für  seine  Enkel  zu  sorgen,  genügend
festgestellt.  ..  .  Civilsenat  188/1906.  Urteil  vom  28.  Juni  1906.

Uebergang  des  Eigentums  an  Wertpapieren.  Gläubigerrecht  an  dem
Inhaberpapier.  *½  «  «

Der  Klage  eines  ursprünglichen  Aktienzeichners  auf  Feststellung  seines
Bezugsrechts  auf  neu  zu  emittierende  Aktien  war  entgegengehalten  worden,  daß
die  Klägerin  das  Bezugsrecht  durch  den  Verkauf  der  von  ihr  gezeichneten  Aktien
verloren  habe.  Die  Klägerin  war  im  Depotbesitz  der  Aktien  geblieben.