Reichsgericht (Civilsachen). 153
Rüge ohne weiteres hinfällig, denn die Gründe des Berufungsgerichts sind dahin
zu verstehen, daß die Tochter nichts erwirbt und sich in einem Alter und in einer
Lebensstellung befindet, daß man ihr, da sie im Hause ihrer Eltern nötig ist,
einen Broterwerb billigerweise nicht zumuten kann. In Ansehung des Sohnes,
also des Dr. H., ist es dagegen richtig, daß eine Verpflichtung seines Vaters, auch
ihn zu unterhalten, bisher nicht genügend festgestellt ist, da die Arbeitsfähigkeit
des Dr. H. nicht verneint ist, und deshalb, wie schon bemerkt, dessen eigene Unterhaltsberechtigung
noch nicht angenommen werden darf. Zuzugeben ist ferner,
daß das Ausscheiden des Kanzleirats H. beanstandet werden müßte, wenn das
Berufungsgericht bei Beantwortung der Frage, ob auch er seine Enkel zu unterhalten
habe, Gewicht darauf gelegt hätte, daß er seinem Sohn, dem Dr. H., Unterhalt
gewähren müsse.
Denn wenn der Kanzleirat H. seine Enkel ebenfalls unterhalten müßte,
so wäre Beklagter zufolge § 1606 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
nur zu einem Teil verpflichtet. Die Beweislast ist vom Bürgerlichen Gesetzbuche,
teilweise abweichend vom 1. Entwurf, dahin geregelt, daß der den Unterhalt
Fordernde das Bestehen des seinen Anspruch begründenden familienrechtlichen
Verhältnisses und seine Bedürftigkeit nachweisen muß, der in Anspruch Genommene
dagegen, wenn er befreit sein will, den Beweis zu führen hat, daß ihn zufolge
5*1603 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verpflichtung doch nicht trifft (vgl. Mot.
zum 1. Entw. Bd. 4 S. 687, Protok. der 2. Kommission Bd. 4 S. 480, Entsch.
des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 57 S. 71). Dies würde aber im vorliegenden
Falle nicht dahin führen, daß Beklagter auch die Leistungsfähigkeit des Kanzleirats
H. beweisen müßte. Es stellt sich vielmehr die Beweislast und folgeweise
die Behauptungspflicht hier wie folgt: Kläger haben zu beweisen 1. daß sie unterhaltsbedürftig
sind, 2. daß Beklagter in einem Verhältnis zu ihnen steht, welches
seine Unterhaltspflicht zur Folge hat. Beklagter müßte — abgesehen von
seinem Unvermögen, das hier gar nicht in Frage kommt — um dem Anspruche
ganz oder zum Teil zu entgehen, nachweisen, daß nähere oder gleich nahe Verpflichtete
vorhanden seien. In letzterer Beziehung genügt er aber seiner Pflicht,
wenn er das Vorhandensein solcher Personen dartut, die wegen ihrer familienrechtlichen
Stellung näher oder gleich nahe verpflichtet sind. Wollen Kläger ihn
dann trotzdem ohne Rücksicht darauf in Anspruch nehmen, so müssen sie, die Kläger,
nachweisen, daß diese Personen unvermögend sind. Im vorliegenden Falle hätten
mithin Kläger den Nachweis zu führen, daß Kanzleirat H. nicht unterhaltspflichtig
sei, und deshalb müßten auch Kläger nachweisen, daß derselbe dem Dr. H. Unterhalt
gewähren müsse, wenn hierauf etwas ankäme. Nach Lage der Sache kommt
indes nichts hierauf an, denn das angefochtene Urteil ist so zu verstehen, daß das
Berufungsgericht angenommen hat, der Kanzleirat H. scheide aus, weil derselbe
schon für sich, seine Gattin und eine Tochter sorgen müsse, wobei auch in Betracht
komme, daß auch sein Sohn, der Dr. H., wenn dieser unterhaltsberechtigt sein
sollte, sich an ihn halten könnte. Danach ist das Unvermögen des Kanzleirats
H. neben dem Beklagten und dessen Gattin für seine Enkel zu sorgen, genügend
festgestellt. .. . Civilsenat 188/1906. Urteil vom 28. Juni 1906.
Uebergang des Eigentums an Wertpapieren. Gläubigerrecht an dem
Inhaberpapier. *½ « «
Der Klage eines ursprünglichen Aktienzeichners auf Feststellung seines
Bezugsrechts auf neu zu emittierende Aktien war entgegengehalten worden, daß
die Klägerin das Bezugsrecht durch den Verkauf der von ihr gezeichneten Aktien
verloren habe. Die Klägerin war im Depotbesitz der Aktien geblieben.