Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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zugebenden 2 Urkundspersonen (Art. 12 des Wahlgesetzes) ist rechtzeitig Sorge zu 
tragen. 
Im Uebrigen wird behufs ordnungsmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts auf 
die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868, sowie die Ministerial-Ber- 
fügungen vom 20. April 1868 und 4. November 1870 zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 24. Januar 1876. 
Sick. 
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Persön- 
lichkeit an den Verein für kranke Landlente in Stuttgart. Vom 17. Januar 1876. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge Höchster Entschließung vom 
13. d. Mts. dem Verein für kranke Landleute mit dem Wohnsitz in Stuttgart auf 
Grund der vorgelegten Statuten das Recht der juristischen Persönlichkeit gnädigst ver- 
liehen haben, so wird dieß hiedurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 17. Januar 1876. 
Für den Minister: 
Fleischhauer. 
tekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen persönlichkeit 
an den Paulinenverein in Stuttgart. Vom 21. Januar 1876. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 20. d. M. 
dem Paulinenverein zu Bekleidung armer Landleute auf Grund der vorgelegten 
Statuten das Recht der juristischen Persönlichkeit gnädigst zu verleihen geruht haben, so 
wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Verein seinen 
rechtlichen Wohnsitz in Stuttgart hat. 
Stuttgart, den 21. Januar 1876. 
Für den Minister: 
Fleischhauer.
	        
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