Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

485 
41. 
Regierungs= Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 22. Dezember 1876. 
Inhalt. 
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Vom 16. Dezember 1876. 
Gesetz über die Verwaltungsrechtspsiege. Vom 16. Dezember 1876. 
Karl „ von Gottes Gnaden König von Wirttemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Von der Rechtspflege in Beziehung auf Streit= und Beschwerdesachen des 
öffentlichen Rechts. 
I. Von der Abgrenzung der Gerichtsbarkeit. 
Art. 1. 
Der Verwaltungsrechtsweg findet statt bei Streitigkeiten und Beschwerden in Be- 
ziehung auf Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem öffentlichen Recht in den im gegen- 
wärtigen Gesetz bezeichneten Fällen. 
Art. 2. 
Vor die bürgerlichen Gerichte gehören: 
1) Streitigkeiten über Rechtsansprüche auf Besoldungen, Wartgelder, Ruhegehalte 
oder sonstige ständige Bezüge öffentlicher Diener, beziehungsweise ihrer Hinterbliebenen;
	        
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