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ferner über die durch Dienstkautionen begründeten Rechte und Verbindlichkeiten, über die
Pflicht der Beitragsleistung zu öffentlichen Pensions= oder Unterstützungskassen, über die
Vertheilung der Dienstbezüge zwischen einem von seinem Amt abtretenden öffentlichen
Diener oder dessen Erben und seinem Amtsnachfolger.
Die Entscheidungen der Disciplinar= und Verwaltungsbehörden darüber, ob und
von welchem Zeitpunkt ab ein öffentlicher Diener aus seinem Amt zu entfernen, zeit-
weilig oder bleibend in den Ruhestand zu versetzen oder vorläufig seines Dienstes zu
entheben sei, und über die Verhängung von Ordnungsstrafen sind für die Beurtheilung
der vor dem Gerichte geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend.
2) Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche des Staats, der Gemeinden oder
sonstiger öffentlicher Korporationen gegen öffentliche Rechner und Kassenbeamte auf Grund
der von diesen geführten Verwaltung, wofern diese Beamten bei dem von der Dienst-
aufsichtsbehörde vorläufig zu ertheilenden und nach der Eröffnung vollstreckbaren Ausspruch
sich nicht beruhigen.
3) Streitigkeiten über das Recht auf die Verwaltung und die Verleihung sowie auf
den Genuß oder Mitgenuß von Familienstiftungen, soweit nicht die Stiftungsurkunde
etwas Anderes verordnet.
4) Streitigkeiten über die Ansprüche auf Entschädigung wegen Brandschadens in
den Fällen des Art. 45 lit, e des Gesetzes vom 14. März 1853, betreffend die veränderte
Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg. Blatt S. 92).
5) Streitigkeiten über die auf Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 der neuen
allgemeinen Bauordnung vom 6. Oktober 1872 (Reg. Blatt S. 307, 308) gestützten
Entschädigungsansprüche.
II. Von den verwaltungsrichterlichen Behörden.
Art. 3.
Die höchste landesgesetzliche Instanz für Verwaltungsrechtssachen bildet der Ver-
waltungsgerichtshof.
Derselbe besteht aus einem Vorstand und der erforderlichen Anzahl von weiteren
Mitgaliedern, welche auf den Vorschlag des Staatsministeriums von dem König ernannt
werden.