Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

486 
ferner über die durch Dienstkautionen begründeten Rechte und Verbindlichkeiten, über die 
Pflicht der Beitragsleistung zu öffentlichen Pensions= oder Unterstützungskassen, über die 
Vertheilung der Dienstbezüge zwischen einem von seinem Amt abtretenden öffentlichen 
Diener oder dessen Erben und seinem Amtsnachfolger. 
Die Entscheidungen der Disciplinar= und Verwaltungsbehörden darüber, ob und 
von welchem Zeitpunkt ab ein öffentlicher Diener aus seinem Amt zu entfernen, zeit- 
weilig oder bleibend in den Ruhestand zu versetzen oder vorläufig seines Dienstes zu 
entheben sei, und über die Verhängung von Ordnungsstrafen sind für die Beurtheilung 
der vor dem Gerichte geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend. 
2) Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche des Staats, der Gemeinden oder 
sonstiger öffentlicher Korporationen gegen öffentliche Rechner und Kassenbeamte auf Grund 
der von diesen geführten Verwaltung, wofern diese Beamten bei dem von der Dienst- 
aufsichtsbehörde vorläufig zu ertheilenden und nach der Eröffnung vollstreckbaren Ausspruch 
sich nicht beruhigen. 
3) Streitigkeiten über das Recht auf die Verwaltung und die Verleihung sowie auf 
den Genuß oder Mitgenuß von Familienstiftungen, soweit nicht die Stiftungsurkunde 
etwas Anderes verordnet. 
4) Streitigkeiten über die Ansprüche auf Entschädigung wegen Brandschadens in 
den Fällen des Art. 45 lit, e des Gesetzes vom 14. März 1853, betreffend die veränderte 
Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg. Blatt S. 92). 
5) Streitigkeiten über die auf Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 der neuen 
allgemeinen Bauordnung vom 6. Oktober 1872 (Reg. Blatt S. 307, 308) gestützten 
Entschädigungsansprüche. 
II. Von den verwaltungsrichterlichen Behörden. 
Art. 3. 
Die höchste landesgesetzliche Instanz für Verwaltungsrechtssachen bildet der Ver- 
waltungsgerichtshof. 
Derselbe besteht aus einem Vorstand und der erforderlichen Anzahl von weiteren 
Mitgaliedern, welche auf den Vorschlag des Staatsministeriums von dem König ernannt 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.