Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

487 
So oft nach Konstituirung des Gerichtshofs eine Rathsstelle zu besetzen ist, wird 
dieser mit seinem gutächtlichen Vorschlage gehört. 
Der Vorstand und die Hälfte der weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum 
Richteramt besitzen. 
Ein Theil der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs wird aus den Mitgliedern 
des obersten Landesgerichts und bis auf Weiteres aus den Mitgliedern des Geheimen= 
raths in der Beschränkung auf die Zahl von zwei und unter Ausschließung der Staats- 
minister oder Departementsvorstände berufen, und werden dieselben für die Dauer ihres 
Hauptamts vom König ernannt. 
Auf die dem Geheimenrath entnommenen Mitglieder findet die Bestimmung des 
dritten Absatzes des Art. 4 keine Anwendung. 
Art. 4. 
Der Verwaltungsgerichtshof untersteht in dienstlicher Hinsicht dem Staatsministerium. 
Durch Verfügung des Staatsministeriums können über den Geschäftsgang bei den 
Verwaltungsgerichten nach vorgängiger Vernehmung des Verwaltungsgerichtshofs Vor- 
schriften ertheilt werden. 
In Beziehung auf die Versetzung auf ein anderes Amt, die Versetzung in den Ruhe- 
stand und die Entfernung vom Amt im Wege des Disciplinarverfahrens finden auch 
auf die nicht dem Richterstand (Art. 3 Abs. 5) angehörigen Mitglieder des Verwaltungs- 
gerichtshofs (vergl. jedoch Art. 3 Abs. 0) die für richterliche Beamte geltenden Bestimmungen 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die bei letzteren dem obersten Landesgericht zukommen- 
den Funktionen von dem Verwaltungsgerichtshof ausgeübt werden. Der Beamte, welcher 
in dem Disciplinarverfahren die Verrichtungen des Staatsanwalts wahrzunehmen hat, 
wird von dem Staatsministerium ernannt. 
Art. 5. 
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Befugnisse eines Landeskollegiums. 
Innerhalb der ihm hienach zukommenden Strafbefugniß kann derselbe insbesondere 
auch wegen muthwilligen Streitens und Mißbrauchs des Beschwerderechts Strafen 
verhängen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.