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Theilnahme an einer hiefür auf Anordnung der Gemeindeverwaltung gegründeten Kasse,
desgleichen die hiedurch erworbenen Rechte;
10) die Ausscheidung der kirchlichen Stiftungen von den der öffentlichen Armen-
unterstützung gewidmeten Stiftungen nach Maßgabe des Art. 11 und 12 des Aus-
führungsgesetzes zum Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 17. April 1873
(Reg. Blatt S. 113), soweit die stiftungsmäßige Bestimmung der Stiftung oder eines
Vermögenstheils einer solchen in Frage steht;
11) die gegenseitigen öffentlichrechtlichen Beziehungen zwischen der politischen Gemeinde
und der örtlichen Stiftung;
12) die gegenseitigen öffentlichrechtlichen Verhältnisse zwischen der Gesammtgemeinde
und den Theilgemeinden bei zusammengesetzten Gemeinden, insbesondere hinsichtlich der
Verbindlichkeit der Gesammtgemeinde zur Theilnahme an den Kosten der Verwaltung
der Theilgemeinde, die Vertheilung des Aufwands zwischen der Gesammtgemeinde und
den Theilgemeinden, sowie das Recht auf den Bezug von Einkünften, auch soweit diese
Verhältnisse durch Uebereinkunft geregelt sind;
13) die im Fall der Bildung von Gesammtarmenverbänden zwischen mehreren Ge-
meinden oder Theilgemeinden (Art. 8, Abs. 3 des Gesetzes vom 17. April 1873, Reg. Blatt
S. 112) durch eine solche Uebereinkunft begründeten Rechte und Verpflichtungen;
14) die gegenseitigen öffentlichrechtlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten der Ge-
meinden und Amtskorporationen und die Vertheilung der Lasten unter ihnen;
15) die durch Vereinigung mehrerer Landarmenverbände nach Maßgabe des Art. 21,
Abs. 2 des Gesetzes vom 17. April 1873 (Reg.Blatt S. 117) begründeten Rechte und
Verpflichtungen;
16) die aus dem öffentlichen Recht abgeleitete Verbindlichkeit der Staatskasse zu
Leistungen an Gemeinden, Amtskörperschaften oder Stiftungen für öffentliche, in den
Geschäftskreis des Departements des Innern fallende Zwecke;
17) die Verbindlichkeit Einzelner oder der Gemeinden oder Stiftungen zu Leistungen
für Kirchen= und Schulzwecke, soweit nicht der Anspruch privatrechtlicher Art ist;
18) Rechtsansprüche auf den Genuß oder Mitgenuß von öffentlichen, unter Aufsicht
der Behörden des Departements des Innern stehenden Stiftungen, soweit nicht die
Stiftungsurkunde etwas Anderes verordnet;