Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Theilnahme an einer hiefür auf Anordnung der Gemeindeverwaltung gegründeten Kasse, 
desgleichen die hiedurch erworbenen Rechte; 
10) die Ausscheidung der kirchlichen Stiftungen von den der öffentlichen Armen- 
unterstützung gewidmeten Stiftungen nach Maßgabe des Art. 11 und 12 des Aus- 
führungsgesetzes zum Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 17. April 1873 
(Reg. Blatt S. 113), soweit die stiftungsmäßige Bestimmung der Stiftung oder eines 
Vermögenstheils einer solchen in Frage steht; 
11) die gegenseitigen öffentlichrechtlichen Beziehungen zwischen der politischen Gemeinde 
und der örtlichen Stiftung; 
12) die gegenseitigen öffentlichrechtlichen Verhältnisse zwischen der Gesammtgemeinde 
und den Theilgemeinden bei zusammengesetzten Gemeinden, insbesondere hinsichtlich der 
Verbindlichkeit der Gesammtgemeinde zur Theilnahme an den Kosten der Verwaltung 
der Theilgemeinde, die Vertheilung des Aufwands zwischen der Gesammtgemeinde und 
den Theilgemeinden, sowie das Recht auf den Bezug von Einkünften, auch soweit diese 
Verhältnisse durch Uebereinkunft geregelt sind; 
13) die im Fall der Bildung von Gesammtarmenverbänden zwischen mehreren Ge- 
meinden oder Theilgemeinden (Art. 8, Abs. 3 des Gesetzes vom 17. April 1873, Reg. Blatt 
S. 112) durch eine solche Uebereinkunft begründeten Rechte und Verpflichtungen; 
14) die gegenseitigen öffentlichrechtlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten der Ge- 
meinden und Amtskorporationen und die Vertheilung der Lasten unter ihnen; 
15) die durch Vereinigung mehrerer Landarmenverbände nach Maßgabe des Art. 21, 
Abs. 2 des Gesetzes vom 17. April 1873 (Reg.Blatt S. 117) begründeten Rechte und 
Verpflichtungen; 
16) die aus dem öffentlichen Recht abgeleitete Verbindlichkeit der Staatskasse zu 
Leistungen an Gemeinden, Amtskörperschaften oder Stiftungen für öffentliche, in den 
Geschäftskreis des Departements des Innern fallende Zwecke; 
17) die Verbindlichkeit Einzelner oder der Gemeinden oder Stiftungen zu Leistungen 
für Kirchen= und Schulzwecke, soweit nicht der Anspruch privatrechtlicher Art ist; 
18) Rechtsansprüche auf den Genuß oder Mitgenuß von öffentlichen, unter Aufsicht 
der Behörden des Departements des Innern stehenden Stiftungen, soweit nicht die 
Stiftungsurkunde etwas Anderes verordnet;
	        
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