Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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19) das Markungsrecht, die Markungsgrenzen und die auf dem Markungsverband 
beruhenden Rechte und Verbindlichkeiten; 
20) die öffentlichrechtliche Verbindlichkeit zur Herstellung und Unterhaltung von 
öffentlichen Wegen und Brücken, sofern ein Streit hierüber unter mehreren Betheiligten 
obwaltet. Dabei ist aber den Verwaltungsbehörden vorbehalten, über die Nothwendigkeit 
eines Baues und über die Art der Ausführung desselben in endgiltiger Weise zu ent- 
scheiden, sowie die im öffentlichen Interesse gebotenen vorläufigen Verfügungen zu treffen; 
21) das von einer Gemeinde oder von Einzelnen in Anspruch genommene Recht 
auf Benützung eines öffentlichen Wegs, einschließlich der Frage, ob einem Weg die Eigen- 
schaft eines öffentlichen Wegs zukommt, wogegen den Verwaltungsbehörden die Befugniß, 
entbehrlich gewordene Wege abzuschaffen, vorbehalten bleibt (vergl. auch Art. 35 des 
Gesetzes vom 26. März. 1862 über Feldwege u. s. w., Reg. Blatt S. 103); 
22) den Bestand und die Ausübung von Trepp= und Ueberfahrtsrechten über 
landwirthschaftliche Grundstücke, soweit sie im öffentlichen Recht ihren Grund haben 
(Art. 43 des Gesetzes vom 26. März 1862, Reg. Blatt S. 105); 
23) das Bestehen und den Umfang eines Feldweide= oder Pferchrechts, soweit das- 
selbe auf den Markungs= oder Gemeindeverband gestützt wird, sowie die sonstige An- 
wendung des Gesetzes vom 26. März 1873 über die Ausübung und Ablösung der Weide- 
rechte (Reg. Blatt S. 63), soweit Streitigkeiten hierüber nach Maßgabe des Art. 87, 
Abs. 4 des genannten Gesetzes der Kreisregierung zur Entscheidung in erster Instanz 
zugewiesen sind; 
24) die Benützung öffentlicher Gewässer, einschließlich der Frage, ob einem Wasser 
die Eigenschaft eines öffentlichen Wassers zukommt, die Verbindlichkeit zu Ufer= und 
Flußbauten und die Ausübung der Fischerei, wenn hierüber ein Streit zwischen mehreren 
Betheiligten besteht und der erhobene Anspruch nicht privatrechtlicher Art ist, sowie aus- 
schließlich des Erkenntnisses über die nach Maßgabe der bestehenden besonderen Vor- 
schriften zu behandelnden Gesuche um die Ertheilung der Genehmigung zu Errichtung 
oder Veränderung von Wasserwerken; ferner die Berechtigung zu Erhebung von Floß- 
abgaben in öffentlichen Gewässern; 
25) das Recht zur Ausübung der Jagd und die Verbindlichkeit zum Ersatz von 
Wildschaden, soweit es sich um Anwendung der Bestimmungen des Art. 2, 3 und 14,
	        
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