Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1855, betreffend die Regelung der Jagd (Reg. Blatt 
S. 223) handelt; 
26) die Ansprüche wegen Verletzung eines Erfindungs= oder Einführungspatents 
nach Maßgabe der Art. 4 und 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1842, betreffend die Er- 
findungs= und Einführungspatente (Reg. Blatt S. 349). 
Art. 11. 
Der Verwaltungsgerichtshof verhandelt und entscheidet in erster Instanz 
6 1) Streitigkeiten über Ansprüche, welche von einem nichtwürttembergischen Armen- 
verband gegen einen württembergischen Armenverband auf Grund des Reichsgesetzes über 
den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 erhoben werden; 
2) Streitigkeiten über Ansprüche württembergischer Gemeinden gegen das Reich auf 
Grund des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873. 
Art. 12. 
In zweiter Instanz entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in denjenigen Fällen, in 
welchen in erster Instanz nach Art. 10 die Kreisregierungen zu entscheiden haben, sowie 
in denjenigen Fällen, in welchen den in Art. 9 bezeichneten Behörden die Entscheidung 
in erster Instanz zukommt. 
Art. 13. 
Außerdem entscheidet der Verwaltungsgerichtshof vorbehältlich der hienach bezeichneten 
Ausnahmen über Beschwerden gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Verwaltungs- 
behörden, wenn Jemand, sei es eine einzelne Person, ein Verein oder eine Korporation, 
behauptet, daß die ergangene auf Gründe des öffentlichen Rechts gestützte Entscheidung 
oder Verfügung rechtlich nicht begründet, und daß er hiedurch in einem ihm zustehenden 
Recht verletzt oder mit einer ihm nicht obliegenden Verbindlichkeit belastet sei. 
Ausgeschlossen ist diese Beschwerde, wenn und soweit die Verwaltungsbehörden 
durch das Gesetz nach ihrem Ermessen zu verfügen ermächtigt sind. 
Art. 14. 
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 13 findet 
insbesondere auch statt gegen die Verfügung einer Kreisregierung, durch welche die Zurück- 
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