Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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mehrere Betheiligte sind, in so vielfacher Ausfertigung einzureichen, daß jedem der Be- 
theiligten ein Exemplar zugestellt werden kann. 
2) Von der Verhandlung in erster Instanz. 
Art. 23. 
In Beziehung auf die Verhandlung der in Art 10 und 11 bezeichneten Streit- 
sachen in erster Instanz gelten die nachfolgenden Bestimmungen. 
Art. 24. 
Die Klage ist dem zuständigen Gericht schriftlich einzureichen. 
In derselben ist ein bestimmter Antrag zu stellen, und sind die Person des Be- 
klagten, der Gegenstand des Anspruchs, sowie die den Antrag begründenden Thatsachen 
genau zu bezeichnen. 
Art. 25. 
Zuständig zur Verhandlung und Entscheidung ist in den Fällen des Art. 10, 
Ziff. 1—25 diejenige Kreisregierung, in deren Verwaltungsbereich der Gegenstand des 
Streits gehört. 
Für Streitigkeiten über Ersatzforderungen auf Grund des Art. 3 des Gesetzes vom 
17. April 1873, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über den Unterstützungs- 
wohnsitz, ist die Regierung des Kreises zuständig, in welchem die Armenunterstützung 
geleistet ist. 
In den Fällen des Art. 10 Ziff. 26 finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung 
hinsichtlich der Zuständigkeit entsprechende Anwendung. 
Die Wahl eines gesetzlich nicht zuständigen Gerichts im Wege freiwilliger Ueber- 
einkunft ist unzulässig. 
Art. 26. 
Wenn die Klage den in Art. 24 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften nicht entspricht 
und dieser Mangel der Einleitung der Verhandlung im Wege steht, desgleichen wenn 
ein Mangel hinsichtlich der Prozeßlegitimation obwaltet, so wird unter Bezeichnung des 
Mangels die Klage durch prozeßleitende Verfügung (Art. 7 Abs. 3) zurückgewiesen.
	        
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