Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Art. 27. 
Stellt sich die eingereichte Klage sofort als rechtlich unzulässig oder unbegründet 
heraus, so kann dieselbe ohne Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid 
zurückgewiesen werden. In dem Bescheid ist dem Kläger zu eröffnen, daß derselbe befugt 
sei, innerhalb ejner zehntägigen Frist vom Tage der Zustellung an gegen den Bescheid 
Einspruch zu erheben und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. 
Wird kein Einspruch erhoben, so gilt der Bescheid vom Tag seiner Zustellung ab 
als Endurtheil. 
Art. 28. 
Wenn weder eine die Klage zurückweisende prozeßleitende Verfügung (Art. 26) noch 
ein dieselbe zurückweisender Vorbescheid (Art. 27) erlassen oder wenn gegen einen solchen 
Vorbescheid Einspruch erhoben worden ist, so wird die Klageschrift der Gegenpartei mit 
der Aufforderung zugefertigt, ihre Vernehmlassung innerhalb vier Wochen nach der Zu- 
stellung schriftlich einzureichen. 
Die Vernehmlassung wird, wenn ihr Inhalt dazu Anlaß bietet, der klagenden 
Partei mit der Aufforderung zur weiteren Erklärung innerhalb der Frist von zwei Wochen 
zugestellt. 
Die Aufforderung zur Abgabe der Vernehmlassung und der in Abs. 2 bezeichneten 
weiteren Erklärung kann unter dem Androhen erlassen werden, daß die in dem mit- 
getheilten Schriftsatz von der Gegenpartei behaupteten Thatsachen für zugestanden und 
die damit in beweisfähiger Form überreichten Urkunden für anerkannt würden erachtet 
werden. 
Im Falle der Dringlichkeit können die vorerwähnten Fristen abgekürzt werden. 
Art. 29. 
Die Parteien haben in den von ihnen eingereichten Schriftsätzen die Beweismittel, 
deren sie sich zum Beweis oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen bedienen 
wollen, anzugeben und die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie in den 
Schriftsätzen Bezug nehmen, denselben im Original beizulegen.
	        
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