Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Art. 30. 
Die Vorladung zur mündlichen Verhandlung erfolgt in der Regel unter der Verwarnung, 
daß im Falle Ausbleibens der Parteien nach Lage der Akten Verfügung ergehen werde. 
Wenn die nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2 von der klagenden Partei eingeforderte 
Erklärung neues thatsächliches Vorbringen erheblicher Art enthält, so kann die Vor- 
ladung der Gegenpartei, welcher diese Erklärung gleichzeitig mit der Ladung zuzustellen 
ist, unter der im Art. 28 Abs. 3 bezeichneten Verwarnung erfolgen. 
Art. 31. 
In einfacheren Fällen sowie dann, wenn das thatsächliche Verhältniß aus vorliegen- 
den öffentlichen Akten oder Urkunden sich feststellen läßt oder sonst eines vorgängigen 
Schriftenwechsels nicht zu bedürfen scheint, können die Parteien sofort zur mündlichen 
Verhandlung geladen werden. 
Die Vorladung der beklagten Partei kann in diesem Fall unter Androhung des in 
Art. 28 Abs. 3 bezeichneten Rechtsnachtheils geschehen. 
Art. 32. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung des erkennenden Gerichts. 
In derselben sind die Parteien oder ihre Vertreter sowie zutreffenden Falls der 
Vertreter des öffentlichen Interesses zu hören. 
Das Auöbleiben der Parteien steht der Verhandlung und Entscheidung der Sache 
nicht im Wege. Bei Ausbleiben beider Parteien oder auch nur einer derselben wird die 
Verhandlung mit einem Vortrag des Sachverhältnisses auf Grund der Akten durch den 
Berichterstatter eingeleitet. 
Art. 33. 
Das Vorbringen neuer. Thatsachen und Beweismittel in der mündlichen Verhand- 
lung ist zulässig. Falls jedoch durch die Verhandlung hierüber in Folge des verspäteten 
Vorbringens besondere Kosten erwachsen, so sind diese von der säumigen Partei zu tragen. 
Das neue Vorbringen ist durch zu übergebende schriftliche Bemerkungen oder durch 
das Sitzungsprotokoll festzustellen. 
Schriftliche Verhandlung über dasselbe findet nicht statt. Vielmehr ist erforder-
	        
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