Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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lichen Falls eine weitere mündliche Verhandlung anzuberaumen, wobei bezüglich der 
Ladung die Bestimmung in Art. 31, Abs. 2 Anwendung findet. 
Art. 34. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei. Er sorgt 
von Amtswegen für vollständige Erörterung der Angelegenheit und für Beiseitelassung 
unerheblicher Nebenumstände. 
Die Mitglieder des Gerichts haben das Recht, zu Aufklärung des Sachverhalts 
an die Parteien Fragen zu stellen. 
Art. 35. 
Ueber die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem 
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
InzBeziehung auf den Inhalt des Protokolls finden die Vorschriften der bürger- 
lichen Prozeßordnung Anwendung. 
Art. 36. 
Die Verwaltungsgerichte sind befugt, — geeigneten Falls schon vor Anberaumung 
der mündlichen Verhandlung — Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, 
Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den ange- 
tretenen oder den nach ihrem Ermessen erforderlichen Beweis in vollem Umfang zu 
erheben. 
Art. 37. 
Das Gericht kann den Beweis durch eines seiner Mitglieder oder erforderlichen Falls 
durch eine zu dem Ende zu ersuchende sonstige Behörde erheben lassen. Es kann ver- 
ordnen, daß die Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung stattfinden soll. 
Zu den Beweisverhandlungen, welche außerhalb der öffentlichen Sitzung vorgenom- 
men werden, sind die Parteien zu laden, auch sind zu denselben Urkundspersonen oder 
ein beeidigter Protokollführer beizuziehen. 
Das Ergebniß des auf diese Art erhobenen Beweises ist in öffentlicher Sitzung 
durch den Berichterstatter auf Grund der Akten vorzutragen. Den Parteien steht das 
Recht der Ergänzung und Berichtigung zu.
	        
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