Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Art. 38. 
Die nach Maßgabe der Art. 28 Abs. 3, 30 Abs. 2, 31 Abs. 2, 33 Abs. 3 an die 
Versäumung von Fristen und Tagfahrten geknüpften Rechtsnachtheile treten kraft Gesetzes 
ein, ohne daß es eines auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils gerichteten Antrags oder 
einer Versäumnißverfügung bedarf. 
Die Folgen der Versäumung können durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
nach Maßgabe der hierüber in der bürgerlichen Prozeßordnung geltenden Vorschriften 
wieder aufgehoben werden. 
Art. 39. 
Die Entscheidung erfolgt im Namen des Königs. 
Die Verwaltungsgerichte haben nach ihrer freien, aus dem ganzen Inbegriff der 
Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beschließen. 
Die Endentscheidung ist mit Gründen zu versehen. 
Art. 40. 
Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist stets auch das Erkenntniß über die 
Kosten des Verfahrens zu verbinden. 
In Beziehung auf die Kostenersatzpflicht und die Feststellung der Kosten, zu deren 
Ersatz die Gegenpartei verpflichtet ist, finden die Vorschriften der bürgerlichen Prozeß- 
ordnung entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche ist der Fall in Betreff der Zulassung zum Armenrecht. 
Art. 41. 
Für Endentscheidungen wird eine nach der Bedeutung des Streitgegenstands und 
dem Umfang der Verhandlungen zu bemessende Sportel angesetzt und zwar für Erkennt- 
nisse der Kreisregierungen von drei bis zu einhundert fünfzig Mark, für Erkenntnisse 
des Verwaltungsgerichtshofs von zehn bis dreihundert Mark. 
Art. 42. 
Die Verkündigung der auf Grund der mündlichen Verhandlung gefaßten Beschlüsse 
erfolgt in der öffentlichen Sitzung entweder sofort oder an einer späteren alsbald zu be- 
stimmenden Tagfahrt, welche in der Regel nicht über eine Woche hinaus anzusetzen ist.
	        
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