Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Abs. 1). Dieselbe wird eingeleitet durch den Vortrag des Berichterstatters über das 
Sachverhältniß, soweit es für die Beurtheilung der Nichtigkeitsklage erheblich ist. 
Die Parteien erhalten das Wort zur Stellung und Begründung ihrer Anträge. 
Das Ausbleiben derselben steht der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege. 
6) Aushilfsweise Anwendung der bürgerlichen Prozeßordnung. 
Art. 72. 
Soweit nicht Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehen, finden auf 
das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Vorschriften der jeweils bestehenden 
bürgerlichen Prozeßordnung, auch soweit sie in gegenwärtigem Gesetz nicht ausdrücklich 
für anwendbar erklärt sind, entsprechende Anwendung. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Strafrechtspflege der Verwaltungsbehörden. 
Art. 73. 
In Absicht auf die den Verwaltungsbehörden zustehende Strafrechtspflege hat es 
bis auf Weiteres bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe sein 
Verbleiben, daß, insoweit bisher der Geheimerath die Rechtsmittelinstanz gegen Straf- 
erkenntnisse bildete, der Verwaltungsgerichtshof an dessen Stelle tritt. 
Kebergangs= und Schlußbestimmungen. 
Art. 74. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1877 in Wirksamkeit. 
Die an diesem Tag anhängigen, unter das Gesetz fallenden Verwaltungsrechtssachen, 
in welchen die Entscheidung für die betreffende Instanz noch nicht eröffnet ist, sind, so- 
weit durch die Bestimmungen des Gesetzes in der Zuständigkeit der Behörden Aenderungen 
eintreten, an die nach Maßgabe desselben zuständigen Behörden abzugeben; die bei einer 
Kreisregierung anhängigen Rekurssachen sind von dieser als Sachen erster Instanz weiter 
zu verhandeln und zu entscheiden. 
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