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Anhängige Streitsachen, welche nicht unter den Art. 10 des gegenwärtigen Gesetzes
fallen, aber gleichwohl Parteistreitsachen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über
die Rechtsmittel in Verwaltungsinstizsachen vom 13. November 1855 sind, werden von
den bisher zuständigen Behörden im bisherigen Verfahren und in der seitherigen Instanzen-
folge mit der Maßgabe erledigt, daß als oberste Rekursinstanz der Verwaltungsgerichts-
hof an die Stelle des Geheimenraths tritt.
Bei dem Geheimenrath anhängige Rekurse gehen auch dann an den Verwaltungs-
gerichtshof über, wenn sie nach gegenwärtigem Gesetze nicht mehr an denselben gebracht
werden könnten.
Für diejenigen bei den Verwaltungsstellen anhängigen Streitsachen, welche nach
Art. 2 vor die bürgerlichen Gerichte gehören, tritt die Zuständigkeit der letzteren mit dem
in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ein, wofern nicht bereits eine Entscheidung erster Instanz
ergangen und zur Eröffnung gelangt ist.
Art. 75.
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes über das Verfahren in erster Instanz
finden in denjenigen unter das Gesetz fallenden Streitsachen Anwendung, in welchen am
Tag des Inkrafttretens des Gesetzes die Zustellung der Klage noch nicht erfolgt ist.
Desgleichen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtsmittel und das
Verfahren in der Rechtsmittelinstanz in den unter das gegenwärtige Gesetz fallenden
Streitsachen auf alle Urtheile der ersten oder höheren Instanz anzuwenden, welche an
dem gedachten Tag oder nach demselben zur Eröffnung gelangen. In allen Fällen bildet
übrigens der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsmittelinstanz.
Art. 76.
Hinsichtlich der nach Maßgabe des Art. 13 zur Zuständigkeit des Verwaltungs-
gerichtshofs gehörenden Beschwerdesachen findet die Vorschrift über die Frist zu Erhebung
der Beschwerde (Art. 60) auch auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Eröffnung
gelangten Verfügungen oder Entscheidungen von Verwaltungsbehörden in der Weise An-
wendung, daß die Frist von dem Tage an, an welchem das Gesetz in Wirksamkeit tritt,
zu laufen beginnt.