Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Ebenso sind die Vorschriften über das Verfahren in Beschwerdesachen dieser Art 
in den Fällen anzuwenden, in welchen die Beschwerde an oder nach dem in Abs. 1 be- 
zeichneten Zeitpunkt erhoben wurde. 
Art. 77. 
Mit dem Eintritt der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes werden die Ziffern 
1 und 2 des §. 60 der Verfassungsurkunde aufgehoben. 
Art. 78. 
Außerdem treten von diesem Zeitpunkt an alle bisher geltenden, dem gegenwärtigen 
Gesetz entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. 
Insbesondere werden aufgehoben: das Gesetz vom 13. November 1855, betreffend die 
Rechtsmittel in Verwaltungsjustizsachen (Reg. Blatt S. 291), der Art. 69 letzter Satz, 
Art. 70 und 72 des revidirten Bürgerrechtsgesetzes vom 4. Dezember 1833 (Reg. Blatt 
S. 536), Art. 45 lit, e und 46 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 1853, betreffend die 
veränderte Einrichtung der Brandversicherungsanstalt (Reg. Blatt S. 79), die Art. 31—46 
des Gesetzes vom 17. April 1873, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über den 
Unterstützungswohnsitz (Reg. Blatt S. 109). 
Art. 79. 
An die Stelle des Art. 90 der neuen allgemeinen Bauordnung treten folgende Be- 
stimmungen: 
Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Verwaltungsbehörden, welche sich auf 
Bestimmungen der Bauordnung gründen, findet das Rechtsmittel des Rekurses in der 
gesetzlichen Instanzenfolge der Verwaltungsbehörden statt. 
Der Rekurs ist innerhalb fünf Tagen, von der Eröffnung der beschwerenden Ver- 
fügung an-gerechnet, mündlich oder schriftlich anzumelden und binnen fünfzehn Tagen, 
von demselben Zeitpunkt an gerechnet, durch Einreichung einer schriftlichen Ausführung 
der Beschwerde zu rechtfertigen. An Stelle der schriftlichen Rechtfertigung ist auch die 
Erklärung des Rekurrenten zu Protokoll zulässig, daß er zu Begründung des Rekurses 
auf die bisherigen Verhandlungen sich berufe. 
Die Anmeldung und Ausführung des Rekurses hat bei der eröffnenden Behörde zu
	        
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