N 5.
Negierungs-Blatt
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 9. Februar 1876.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betreffend die Beseitigung der kommunordnungsmäßigen Verpflichtung der evangelischen ge
meinden zu Beiträgen für die Investiturmahlzeiten der evangelischen Geistlichen. Vom 3. Februar 1876. —
kanntmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und des Kirchen= und Schulwesens, betressend die *
gung des Textes des Gesetzes vom 8. August 1875 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 26. Januar 1876. — Verfügung der
Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, betreffend die Annahme der
Banknoten der Neichsbank bei den Staatskassen. Vom 138. Januart5. Februar 1876. — Bekanntmachung des
Ministeriums des Innern, betreffend den Verzicht der Stadtgemeinde Eßlingen auf die dem dortigen Ge-
meinde-Eichungsamt ertheilte Ermächtigung zur Präcisionseichung. Vom 3. Februar 1876. — Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern, betlressend die Aufhebung der besonderen Staatsaufsicht über die Gemeinde Alters-
berg, Oberamts Gaildorsf. Vom 4. Februar 1876. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des
Kiegswesens, betressend die Vergütung für die Natural-Verpflegung der Truppen für das Jahr 1876. Vom
Januar 1876. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betressend die
Ern Zangarng⅝ von Aerzten im Auslande zur Ausstellung von Zeugnissen für Militärpflichtige. Vom 2. Fe-
bruar 1876. — Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Bekanntmachung
einer Vereinbarung mit der Schweiz über die Nichtheranziehung rc. zum Militärdienst 2c. Vom 2. Februar 1876.
Königliche Verordnung, betreffend die teseitigang der kommunordnungsmäßigen Verpflichtung der
evangelischen Gemeinden zu Beiträgen für die Investiturmahlzeiten der evangelischen Geistlichen.
Vom 3. Februar 1876.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Uebereinstimmung mit dem von dem evangelischen Kirchenregiment unter Zu-
stimmung der Landessynode wegen Beseitigung der sogenannten Investiturmahlzeiten ge-
faßten Beschlusse verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen
Rathes wie folgt:
Die Bestimmungen des §. 12 des Kapitels VII. Abschnitt 1 der Kommunordnung