502
Art. 46.
Die Begründung der Beschwerden durch neues Vorbringen in thatsächlicher Be-
ziehung sowie durch Angabe neuer Beweismittel ist zuläßig, vergl Art. 33.
Art. 47.
Die eingelegte Berufung hemmt die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung,
vorbehältlich der Bestimmung in §. 53 des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
vom 6. Juni 1870 und unbeschadet des Rechts der Verwaltungsbehörden, die durch das
öffentliche Interesse gebotenen vorsorglichen Anordnungen zu treffen.
Art. 48.
Nach Einlauf der Berufungsschrift sind die Akten von dem Gericht erster Instanz
dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, beziehungsweise von diesem einzufordern.
Ist die Frist zu Erhebung der Berufung versäumt und ein Gesuch um Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand nicht eingereicht, so wird die Berufung ohne weitere
Verhandlung abgewiesen.
Art. 49.
Außer dem Fall des Art. 48 Abs. 2 wird die Berufungsschrift der Gegenpartei mit
der Aufforderung zugestellt, die schriftliche Vernehmlassung hierauf binnen der Frist von
vier Wochen einzureichen.
Im Falle der Dringlichkeit kann diese Frist abgekürzt werden.
Wenn die Berufungsschrift neue Thatsachen oder Beweismittel enthält, so ist die
Androhung des in Art. 28 Abs. 3 bezeichneten Rechtsnachtheils zuläßig.
Auf das Vorbringen neuer Thatsachen und Beweismittel findet der Art. 33 An-
wendung.
Art. 50.
Der Berufungsbeklagte ist berechtigt, der Berufung insoweit, als durch dieselbe die
Rechtskraft des Urtheils gehemmt ist, sich anzuschließen.
Das Recht der Anschließung fällt weg, wenn die Berufung zurückgenommen wird,
ehe die Anschließung geltend gemacht wurde, oder wenn die Berufung als unstatthaft
oder versäumt verworfen wird, vergl. Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2.