Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

502 
Art. 46. 
Die Begründung der Beschwerden durch neues Vorbringen in thatsächlicher Be- 
ziehung sowie durch Angabe neuer Beweismittel ist zuläßig, vergl Art. 33. 
Art. 47. 
Die eingelegte Berufung hemmt die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung, 
vorbehältlich der Bestimmung in §. 53 des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz 
vom 6. Juni 1870 und unbeschadet des Rechts der Verwaltungsbehörden, die durch das 
öffentliche Interesse gebotenen vorsorglichen Anordnungen zu treffen. 
Art. 48. 
Nach Einlauf der Berufungsschrift sind die Akten von dem Gericht erster Instanz 
dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, beziehungsweise von diesem einzufordern. 
Ist die Frist zu Erhebung der Berufung versäumt und ein Gesuch um Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand nicht eingereicht, so wird die Berufung ohne weitere 
Verhandlung abgewiesen. 
Art. 49. 
Außer dem Fall des Art. 48 Abs. 2 wird die Berufungsschrift der Gegenpartei mit 
der Aufforderung zugestellt, die schriftliche Vernehmlassung hierauf binnen der Frist von 
vier Wochen einzureichen. 
Im Falle der Dringlichkeit kann diese Frist abgekürzt werden. 
Wenn die Berufungsschrift neue Thatsachen oder Beweismittel enthält, so ist die 
Androhung des in Art. 28 Abs. 3 bezeichneten Rechtsnachtheils zuläßig. 
Auf das Vorbringen neuer Thatsachen und Beweismittel findet der Art. 33 An- 
wendung. 
Art. 50. 
Der Berufungsbeklagte ist berechtigt, der Berufung insoweit, als durch dieselbe die 
Rechtskraft des Urtheils gehemmt ist, sich anzuschließen. 
Das Recht der Anschließung fällt weg, wenn die Berufung zurückgenommen wird, 
ehe die Anschließung geltend gemacht wurde, oder wenn die Berufung als unstatthaft 
oder versäumt verworfen wird, vergl. Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.