Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Ueber die Anschließungsbeschwerde wird nach Maßgabe des Art. 49 verhandelt. 
Art. 51. 
Wenn in erster Instanz eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und beide 
Parteien auf die mündliche Verhandlung in zweiter Instanz ausdrücklich verzichtet haben, 
so kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der verhandelten Akten erkennen. 
Außerdem erfolgt nach dem Schlusse des Schriftenwechsels die Vorladung zur 
mündlichen Verhandlung. 
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften der Art. 30, 32—42 entsprechende 
Anwendung. 
Für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs, wodurch eine Streitsache zur weiteren 
Verhandlung in die erste Instanz zurückgewiesen wird, findet kein Sportelansatz statt. 
Art. 52. 
Gegen rechtskräftige Erkenntnisse der Kreisregierungen sowie gegen Erkenntnisse des 
Verwaltungsgerichtshofs in den im Art. 10 und 11 Ziff. 2 bezeichneten Streitsachen 
steht das Rechtsmittel der Wiederaufnahmeklage den Parteien und dem Vertreter des 
öffentlichen Interesses nach Maßgabe der Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßordnung zu. 
Art. 53. 
Die Wiederaufnahmeklage ist binnen der Frist von einem Monat von dem Tage 
an, an welchem die Partei im Stande war, von dem Rechtsmittel Gebrauch zu machen, 
zu erheben. 
Die Versäumung der Frist zieht den Verlust des Rechtsmittels nach sich. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung findet nicht 
statt. 
Nach Ablauf von vier Jahren von dem Tage an, an welchem das Urtheil die Rechts- 
kraft erlangt hat, findet die Wiederaufnahmeklage nicht mehr statt. 
Art. 54. 
Die Wiederaufnahmeklage ist schriftlich bei derjenigen Behörde zu erheben, welche 
das angefochtene Urtheil erlassen hat.
	        
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