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Durch die Erhebung derselben wird die Vollstreckung des Urtheils nicht gehemmt.
Wenn die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Schadens vorhanden
ist, kann das Gericht auf Antrag verfügen, daß die Vollstreckung gegen Sicherheits-
leistung aufgehoben sein oder die Fortsetzung der Vollstreckung nur gegen Sicherheits-
leistung stattfinden solle.
Art. 55.
Auf die Verhandlung der Wiederaufnahmeklage finden die Vorschriften über das
Verfahren in derjenigen Instanz Anwendung, in welcher dieselbe zu verhandeln ist.
Ist die Wiederaufnahmeklage statthaft und begründet, so wird mit dem Urtheil über
dieselbe das Urtheil in der Hauptsache verbunden.
Art. 56.
Gegen das Urtheil über die Wiederaufnahmeklage finden dieselben Rechtsmittel statt,
wie gegen das Urtheil, gegen welches sie gerichtet war.
Art. 57.
In Ansehung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Ablösungskommission
und der durch Art. 12 des Gesetzes über die Aufhebung des Lehensverbands vom 8. Okto-
ber 1874 berufenen Kommission sowie gegen Entscheidungen erster Instanz der Central-
stelle für Landeskultursachen hat es bei den bestehenden Bestimmungen mit der Maß-
gabe sein Bewenden, daß der Verwaltungsgerichtshof die zweite Instanz bildet.
Soweit die Centralstelle für Landeskultursachen in zweiter Instanz zu entscheiden
hat, findet gegen deren Entscheidung ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Art. 24 des
Gesetzes vom 26. März 1862 über Feldwege u. s. w. ist hiedurch abgeändert.
Gegen die Entscheidungen des Oberbergamts in den Fällen des Art. 8 Abs. 2,
Art. 51, Art. 133 Abs. 1 des Berggesetzes finden die Rechtsmittel nach Maßgabe des
gegenwärtigen Gesetzes statt.
Auf das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz (Abs. 1 u. 3) sind die Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes anzuwenden.