Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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kann auch durch die Erklärung zu Protokoll unter Berufung auf die verhandelten Akten 
erhoben werden. 
Die Versäumung der Frist hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge. 
Eine Belehrung über das Beschwerderecht und die Beschwerdefrist findet nicht statt. 
In Betreff der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung gilt 
die Bestimmung des Art. 38 Abs. 2. 
Art. 61. 
In den Schriftsatz sollen die den Gegenstand der Anfechtung bildende Verfügung 
oder Entscheidung sowie die einzelnen Beschwerdepunkte, gegen welche Abhilfe nachgesucht 
wird, bezeichnet werden. 
Art. 62. 
In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof können neue thatsächliche Be- 
hauptungen und neu angezeigte Beweismittel nur berücksichtigt werden, wenn die Behörde, 
gegen deren Verfügung Beschwerde erhoben ist, oder deren Vertreter sich hiemit einver- 
standen erklärt. 
Andernfalls steht es in dem Ermessen des Verwaltungsgerichtshofs, unter Nichtbe- 
rücksichtigung der neuen thatsächlichen Behauptungen und der neuen Beweismittel zu ent- 
scheiden oder den Beschwerdeführer an die Behörde zurückzuweisen, gegen deren Verfügung 
die Beschwerde gerichtet ist. 
Art. 63. 
Die Erhebung der Beschwerde steht dem Vollzug der augefochtenen Verfügung nicht 
im Wege. 
Auf Antrag des Beschwerdeführers kann nach Vernehmung der Verwaltungsbehörde 
der Verwaltungsgerichtshof den Aufschub des Vollzugs verfügen, wenn die Vollstreckung 
nicht durch Rücksichten des öffentlichen Interesses geboten ist. 
Art. 64. 
Die Beschwerde wird gegen die Verwaltungsbehörde, deren Verfügung oder Ent- 
scheidung angefochten wird, gerichtet.
	        
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