Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

507 
Der Verwaltungsgerichtshof kann auf Antrag oder von Amtswegen die Beiladung 
Dritter, deren Interesse durch die zu erlassende Entscheidung berührt wird, verfügen. 
Art. 65. 
Beschwerden, welche wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zur Verhandlung nicht 
geeignet erscheinen, werden, wofern nicht ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand damit verbunden ist, ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen. 
Bei offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs kann die Beschwerde 
durch Verfügung des Vorsitzenden zurückgewiesen werden. Beharrt der Beschwerdeführer 
auf der Behauptung der Zuständigkeit, so wird die Verhandlung über die Beschwerde 
eingeleitet. 
Art. 66. 
Sofern nicht ein Anstand der im Art. 65 bezeichneten Art obwaltet, wird die Be- 
schwerdeschrift der Verwaltungsbehörde, sowie den etwa weiter betheiligten Personen (Art. 
64 Abs. 2) zur Aeußerung, beziehungsweise Gegenerklärung binnen einer vom Gerichts- 
hof festzusetzenden Frist mitgetheilt. 
Die unterlassene Einreichung der verlangten Erklärungen steht der weiteren Ver- 
handlung nicht entgegen. 
Die Verwaltungsbehörde ist jedoch, auch wenn sie eine Aeußerung abzugeben unter- 
läßt, zu Mittheilung der Akten über die angefochtene Verfügung an den Verwaltungs- 
gerichtshof verpflichtet. 
Art. 67. 
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erfolgt auf Grund der verhandelten 
Alten, wenn der Gerichtshof eine mündliche Verhandlung nicht für nöthig erachtet und 
eine solche weder der Beschwerdeführer bei Erhebung der Beschwerde, noch die Behörde, 
gegen deren Verfügung die Beschwerde gerichtet ist, bei Mittheilung der Akten ausdrücklich 
verlangt hat. 
Art. 68. 
Die Vorladung zur mündlichen Verhandlung erfolgt unter der in Art. 30 Abs. 1 
bezeichneten Verwarnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.