Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Zu der mündlichen Verhandlung kann von dem Ministerium, in dessen Geschäfts- 
kreis der betreffende Gegenstand gehört, ein Vertreter abgeordnet werden, welcher mit 
seinen Anträgen zu hören ist. 
Im Uebrigen finden auf das weitere Verfahren die Vorschriften der Art. 32, 34—39 
und 42 entsprechende Anwendung. 
Art. 69. 
Weun die Beschwerde als unstatthaft oder unbegründet abgewiesen wird, so kann in 
dem Erkenntnisse dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem 
Verwaltungsgerichtshof auferlegt werden. 
Auch kann eine von demselben zu entrichtende Sportel nach Maßgabe der Be- 
stimmung in Art. 41 angesetzt werden. 
Art. 70. 
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs steht der Verwaltungsbehörde 
das Rechtsmittel der Nichtigkeitsklage wegen Kompetenzüberschreitung zu. 
Die Nichtigkeitsklage ist binnen der Frist von einem Monat von Zustellung des 
Urtheils an gerechnet bei dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben. 
Die Versäumung der Frist zieht den Verlust des Rechtsmittels nach sich. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung findet nicht statt. 
Die Erhebung der Nichtigkeitsklage hemmt den Vollzug der angefochtenen Ent- 
scheidung. 
Art. 71. 
Ueber die Nichtigkeitsklage verhandelt und entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in 
der Besetzung mit sieben Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. 
Hiebei ist der frühere Berichterstatter auszuschließen. Die Ergänzung des Gerichts- 
hofs erfolgt, soweit erforderlich, nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 2. 
Die Nichtigkeitsklage wird dem Gegner zur Einreichung einer schriftlichen Erklärung 
mitgetheilt. 
Die Entscheidung erfolgt nach mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung, wozu 
Ladung an den Vertreter der Verwaltungsbehörde und an die Partei ergeht (Art. 30
	        
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