Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

513 
N 42. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 28. Dezember 1876. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betressend die Feuerpolizei. Vom 21. Dezember 1876. — Versügung der Ministerien der 
Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, betressend das Verbot des unmittelbaren Verkehrs der 
Behörden mit den Gesandtschaften und Konsulaten. Vom 16. November 1876. — Verfügung des Ministeriums 
des Innern, betressend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1877. Vom 19. Dezember 1876. — 
Verfügung des Finanzministeriums, betresfend die Amtsdistrikte der Hauptzoll-- und Hauptsteuerämter. Vom 
13. Dezember 1876. 
fönigliche Verordnung, betreffend die Feuerpolizei. Vom 21. Dezember 1876. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Gemäßheit des Art. 57 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 
verordnen und verfügen Wir hinsichtlich der Feuerpolizei, wie folgt: 
I. Porschriften in Petreff der Verhütung von Feuersgefahr. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Jedermann hat die Pflicht, mit Feuer und Licht sorgfältig umzugehen und bei der 
Aufbewahrung feuergefährlicher Gegenstände, sowie bei dem Verkehr mit solchen die zur 
Verhütung von Feuersgefahr erforderliche Sorgfalt anzuwenden. 
8. 2. 
Familienhäupter und Dienstherrschaften haben die Verpflichtung, ihre Familien=
	        
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