Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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und des 8. 5 der Kgl. Verordnung vom 12. April 1843, nach welchen für den Fall, 
daß beim Amtsantritt eines evangelischen Dekans, Pfarrers oder Helfers eine Investitur- 
mahlzeit veranstaltet wird, hiefür bestimmte Beträge aus den Gemeindepflegen aufge- 
wendet werden dürfen, treten von Verkündigung dieser Verordnung an außer Wirk- 
samkeit. 
Unsere Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens sind mit Voll- 
ziehung der gegenwärtigen Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 3. Februar 1876. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Sick. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Geßler. 
Hekanntmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und des Kirchen- und Schulwesens, betreffend 
die gerichtigung des Textes des Gesetzes vom 3. August 1875 zur Ausführung des Reichsgesetzes 
vom 6. Februar 1375 über die Beurkundung des Personenstandes und die Cheschließung. 
Vom 26. Januar 1876. 
Mit Höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom 22. d. Mts. 
wird hiemit der in der Nummer 30 des Regierungsblatts von 1875 verkündigte Text 
des Gesetzes vom 8. August 1875 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung dahin berichtigt, daß 
in Artikel 38 anstatt 
„der Art. 33 des Gesetzes vom 25. April 1828 in Betreff der öffentlichen Ver- 
hältnisse der israelitischen Glaubensgenossen“ 
zu setzen ist: 
„der Art. 38 des Gesetzes vom 25. April 1828 in Betreff der öffentlichen Ver- 
hältnisse der israelitischen Glaubensgenossen.“ 
Stuttgart, den 26. Januar 1876. 
Mittnacht. Sick. Geßler.
	        
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