Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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glieder, Hausgenossen und Dienstleute zur Erfüllung vorstehender Vorschrift (8. 1) an— 
zuhalten. 
Die Inhaber oder Vorsteher von Anstalten, Fabriken, Werkstätten, größeren Waaren- 
lagern und dergl. sind gehalten, die sorgfältige Verwahrung leicht entzündlicher Stoffe, 
sowie den Verkehr mit denselben und die vorsichtige Behandlung von Feuer und Licht 
durch die Angestellten, Angehörigen oder Arbeiter entweder selbst zu überwachen, oder 
durch hiefür besonders bezeichnete zuverlässige Personen überwachen zu lassen. Für 
Etablissements von größerer Ausdehnung oder besonderer Feuergefährlichkeit kann die Ein- 
richtung einer Nachtwache verlangt werden. 
Ebenso haben die Gastwirthe dem Verkehr mit Feuer und Licht in ihren Gasthäusern 
die nöthige Aufmerksamkeit zu schenken. 
S. 3. 
Kindern, Geisteskranken und Betrunkenen dürfen Feuer und Licht, Schießpulver, 
Feuerwerk oder andere leicht entzündliche Stoffe nicht ohne die zur Vermeidung von 
Gefahr nöthige Vorsicht anvertraut werden. 
B. Von dem Benehmen mit Feuer, Licht. 
S. 4. 
In Gebäuden dürfen Feuer in der Regel (vgl. S. 5 und §. 14 Abs. 2) nur in vor- 
schriftsmäßigen Feuerstätten angezündet werden. 
8. 6. 
Glut-Häfen und Glut-Pfannen, sowie Räucher-Pfannen dürfen in Scheunen, 
Ställen, Böden oder anderen Räumen, welche zur Aufbewahrung feuerfangender Gegen- 
stände dienen, nicht benützt werden. 
In anderen Räumen ist deren Benützung nur dann gestattet, wenn sie aus feuer- 
sicherem Material bestehen und Glut-Häfen und -Pfannen überdies feuersicher geschlossen 
sind. Dabei dürfen jedoch dergleichen Behältnisse nicht auf oder in gefährlicher Nähe von 
brennbarem Material aufgestellt werden.
	        
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