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8. 6.
Holzspäne und ähnliche, Glut und Aschenabfall gebende Materialien dürfen zur Be-
leuchtung nicht verwendet werden.
8. 7.
Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Aufbewahrung feuer-
sangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht zu betreten oder sich den-
selben mit unverwahrtem Feuer oder Licht zu nähern, ist verboten.
Ebenso ist es nicht erlaubt, in den bezeichneten Räumen Tabak zu rauchen oder
Reibfeuerzeuge zu verwenden.
Ist in solchen Räumen der Gebrauch von Licht unvermeidlich, so darf solches nicht
ohne Aufsicht gelassen und muß zur Verwahrung desselben eine geschlossene und wohl-
verwahrte Laterne benützt, auch solche entfernt von feuerfangendem Material niedergestellt
oder aufgehängt werden.
Bevor geschlossene Gelasse, in welchen Phosphor, Aether, Weingeist, Erdöl, Terpen-
tinöl und dergleichen lagern, mit der Laterne (Abs. 3) betreten werden, ist zur Beseiti-
gung etwa angesammelter brennbarer Dünste ein genügender Luftzug herzustellen.
Die gleiche Vorsicht ist zu beobachten, wenn in geschlossenen Gelassen der Geruch
oder andere Umstände auf ausgeströmtes Leuchtgas hinweisen.
S. 8.
Die Vorschriften des §. 7 Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Räume, in welchen
Futter geschnitten, Getreide ausgedroschen und Hanf oder Flachs gebrochen, gerieben, ge-
schwungen, gehechelt oder von Sailern verarbeitet wird.
8. 9.
In Gelassen, in welchen leicht feuerfangende Stoffe sonstiger Art verarbeitet, ge-
reinigt oder getrocknet werden, wie in Lohmühlen, Fournirsägereien, Trockenstuben und
dergleichen, sind ebenfalls Laternen oder wenigstens durch Glaskugeln oder Cylinder ver-
wahrte Flammen zu benützen und diese nicht ohne Aufsicht zu lassen.