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Solche Feuer (Abs. 2 und 3) sind stets zu beaufsichtigen und ehe sie verlassen werden,
vollständig auszulöschen.
§. 15.
Bezüglich der Aufstellung von beweglichen Dampfkesseln für vorübergehende Zwecke
bleiben die Bestimmungen des §. 23 der Ministerial-Verfügung vom 14. Dezember 1871
(Reg. Blatt S. 360) maßgebend.
1) Nach denselben sind bei Benützung von Lokomobilen in allen Fällen die ge-
eigneten Vorkehrungen zu thunlichster Verhütung von Feuersgefahr zu treffen, insbesondere
ist ausreichend Wasser in Bereitschaft zu halten, um einen entstehenden Brand sofort
löschen zu können.
2) In Scheunen, Ställen oder sonstigen Gebäuden, in welchen leicht entzündliche
Gegenstände gelagert sind, dürfen Lokomobile nicht in Betrieb genommen und nach Be-
endigung des Gebrauchs vor eingetretener Verkühlung nicht aufbewahrt werden.
3) Im Freien ist die Aufstellung und Benützung von Lokomobilen nur dann zu-
lässig, wenn sie mit einem zweckentsprechenden Funkenfänger versehen sind und der Ort
der Aufstellung von Gebäuden wenigstens 6 Meter und von leicht entzündlichen Gegen-
ständen, Waldungen oder öffentlichen Straßen und Wegen so weit entfernt ist, daß eine
Gefahr für die Nachbarschaft nicht zu befürchten ist.
4) Den Ortspolizeibehörden liegt ob, über die gehörige Einhaltung dieser Bestim-
mungen zu wachen und nach Umständen die zur Vermeidung von Gefahr etwa weiter
erferderlichen Anordnungen zu treffen.
S. 16.
Fackeln, Windlichter, Pechkränze und Leuchtpfannen dürfen in der Nähe von Ge-
bäuden nur mit ortspolizeilicher Erlaubniß und unter Einhaltung der hiebei ergehenden
Anordnungen benützt werden.
8. 17.
Das Brennen und Verpichen der Fässer darf innerhalb der Ortschaften nur zur
Tageszeit und nur bei windstiller Witterung auf solchen Plätzen stattfinden, wo nach
dem Ermessen der Polizeibehörde keine Feuersgefahr zu befürchten ist.