Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Die Vornahme dieses Geschäfts auf öffentlichen Plätzen ist nur mit ausdrücklicher 
Erlaubniß der Ortspolizeibehörde und unter genauer Einhaltung der hiebei angeordneten 
Sicherungsmaßregeln zulässig. 
8. 18. 
Hinsichtlich des Schießens aus Feuergewehren und des Abbrennens von Feuerwerk 
sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich 8. 367 Ziff. 8 und 
§. 368 Ziff. 7, sowie des Gesetzes vom 1. Juni 1853, betreffend den Besitz und Ge- 
brauch von Waffen, Art. 8 und 10, maßgebend. 
C. Von der Aufbewahrung feuergefährlicher Gegenstände. 
S. 19. 
Asche jeder Art darf nur in Gefäßen von feuerfestem Material oder an feuersicheren 
Orten aufbewahrt werden, in keinem Fall auf hölzernen Böden, in Dachräumen, Schuppen 
oder an Orten, wo breunbare Materialien gelagert sind. 
Torfasche, welche nicht in der vorbezeichneten Weise aufbewahrt werden will, darf 
nur nach gehörigem Begießen mit Wasser von der Feuerstätte weggebracht werden. 
S. 20. 
Rohes Erdöl darf innerhalb der Ortschaften nie und gereinigtes Erdöl nur in 
Quantitäten bis zu 250 Kilogramm (5 Centner) aufbewahrt werden. 
Letzteres muß so raffinirt sein, daß sein specifisches Gewicht bei einer Temperatur 
von 10° R. mindestens 0,80 beträgt und ein brennendes Zündhölzchen beim Eintauchen 
in das Oel erlischt, ohne dieses zu entzünden. 
Die Gefäße, aus welchen Erdöl und ähnliche Gegenstände bei dem Detailhandel 
unmittelbar abgegeben werden, müssen aus Metall gefertigt und gut schließbar sein. 
§. 21. 
Größere Vorräthe von unausgedroschenem Getreide, Stroh, Heu, Oehmd, Hanuf, 
Flachs und Streumaterial, sowie von anderen leicht feuerfangenden oder schwer löschbaren 
Stoffen, namentlich Phosphor, Aether, Weingeist, Schwefelkohlenstoff, Petroleum, Pho- 
togen, Champhin, Terpentinöl und ähnlichen Oelen, Firnissen, Lacken, Theer, fetten
	        
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