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Die Vornahme dieses Geschäfts auf öffentlichen Plätzen ist nur mit ausdrücklicher
Erlaubniß der Ortspolizeibehörde und unter genauer Einhaltung der hiebei angeordneten
Sicherungsmaßregeln zulässig.
8. 18.
Hinsichtlich des Schießens aus Feuergewehren und des Abbrennens von Feuerwerk
sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich 8. 367 Ziff. 8 und
§. 368 Ziff. 7, sowie des Gesetzes vom 1. Juni 1853, betreffend den Besitz und Ge-
brauch von Waffen, Art. 8 und 10, maßgebend.
C. Von der Aufbewahrung feuergefährlicher Gegenstände.
S. 19.
Asche jeder Art darf nur in Gefäßen von feuerfestem Material oder an feuersicheren
Orten aufbewahrt werden, in keinem Fall auf hölzernen Böden, in Dachräumen, Schuppen
oder an Orten, wo breunbare Materialien gelagert sind.
Torfasche, welche nicht in der vorbezeichneten Weise aufbewahrt werden will, darf
nur nach gehörigem Begießen mit Wasser von der Feuerstätte weggebracht werden.
S. 20.
Rohes Erdöl darf innerhalb der Ortschaften nie und gereinigtes Erdöl nur in
Quantitäten bis zu 250 Kilogramm (5 Centner) aufbewahrt werden.
Letzteres muß so raffinirt sein, daß sein specifisches Gewicht bei einer Temperatur
von 10° R. mindestens 0,80 beträgt und ein brennendes Zündhölzchen beim Eintauchen
in das Oel erlischt, ohne dieses zu entzünden.
Die Gefäße, aus welchen Erdöl und ähnliche Gegenstände bei dem Detailhandel
unmittelbar abgegeben werden, müssen aus Metall gefertigt und gut schließbar sein.
§. 21.
Größere Vorräthe von unausgedroschenem Getreide, Stroh, Heu, Oehmd, Hanuf,
Flachs und Streumaterial, sowie von anderen leicht feuerfangenden oder schwer löschbaren
Stoffen, namentlich Phosphor, Aether, Weingeist, Schwefelkohlenstoff, Petroleum, Pho-
togen, Champhin, Terpentinöl und ähnlichen Oelen, Firnissen, Lacken, Theer, fetten