Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

519 
Oelen, Talg, Schmiere, Pech, Harz und Schwefel, dürfen für längere Dauer nur in 
solchen Räumen aufbewahrt werden, welche den bezüglichen Bauvorschriften entsprechen. 
Im Freien, beziehungsweise in sogenannten Feimen sind derartige Lagerungen nur 
in einer solchen Eutfernung von Gebäuden und Waldungen zulässig, welche eine Feuers- 
gefahr nicht befürchten läßt. 
Den Polizeibehörden bleibt vorbehalten, hinsichtlich einzelner obiger Gegenstände von 
besonders feuergefährlicher Art die in dem geschlossenen Raum zulässige Menge derselben 
erforderlichen Falls festzusetzen. Ebenso steht denselben zu, für die im Freien auf- 
bewahrten Gegenstände die Größe des erforderlichen Abstandes je nach der Beschaffenheit 
und Bestimmung der benachbarten Gebände und nach den sonstigen örtlichen Verhält- 
nissen, wie nach der Natur und Menge der dabei in Frage kommenden Gegenstände 
durch allgemeine Verfügung oder im einzelnen Fall zu bestimmen. 
§. 22. 
Bei der Bereitung und dem Gebrauch des Leuchtgases sind alle zur Vermeidung 
von Feuersgefahr und Explosionen erforderlichen Vorsichts-Maßregeln zu beobachten. 
Den Polizeibehörden bleibt vorbehalten, in dieser Beziehung die nöthigen besonderen 
Vorschriften durch allgemeine Verfügung oder im einzelnen Fall zu treffen. 
8. 23. 
Gleiches gilt in Beziehung auf die Bereitung, Versendung, Lagerung und den 
Verkauf von Schießpulver (vergl. Verfügung der Ministerien der auswärtigen An- 
gelegenheiten und des Innern vom 17. Dez. 1874, Reg. Blatt S. 325) oder anderen 
explodirenden Stoffen, Feuerwerk und Reibfeuerzeugen. 
§. 24. 
Innerhalb der Wohngebäude dürfen Vorräthe von Holz und anderen Brenn- 
materialien nicht in solcher Nähe von Feuerwerkstätten gelagert werden, daß eine Ent- 
zündung stattfinden kann. Gegenüber von Kaminen ist mindestens eine Entfernung von 
90 cm. einzuhalten. 
Größere Vorräthe von Kohlen dürfen nur in Lokalen aufbewahrt werden, welche 
den bezüglichen Bauvorschriften entsprechen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.