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Oelen, Talg, Schmiere, Pech, Harz und Schwefel, dürfen für längere Dauer nur in
solchen Räumen aufbewahrt werden, welche den bezüglichen Bauvorschriften entsprechen.
Im Freien, beziehungsweise in sogenannten Feimen sind derartige Lagerungen nur
in einer solchen Eutfernung von Gebäuden und Waldungen zulässig, welche eine Feuers-
gefahr nicht befürchten läßt.
Den Polizeibehörden bleibt vorbehalten, hinsichtlich einzelner obiger Gegenstände von
besonders feuergefährlicher Art die in dem geschlossenen Raum zulässige Menge derselben
erforderlichen Falls festzusetzen. Ebenso steht denselben zu, für die im Freien auf-
bewahrten Gegenstände die Größe des erforderlichen Abstandes je nach der Beschaffenheit
und Bestimmung der benachbarten Gebände und nach den sonstigen örtlichen Verhält-
nissen, wie nach der Natur und Menge der dabei in Frage kommenden Gegenstände
durch allgemeine Verfügung oder im einzelnen Fall zu bestimmen.
§. 22.
Bei der Bereitung und dem Gebrauch des Leuchtgases sind alle zur Vermeidung
von Feuersgefahr und Explosionen erforderlichen Vorsichts-Maßregeln zu beobachten.
Den Polizeibehörden bleibt vorbehalten, in dieser Beziehung die nöthigen besonderen
Vorschriften durch allgemeine Verfügung oder im einzelnen Fall zu treffen.
8. 23.
Gleiches gilt in Beziehung auf die Bereitung, Versendung, Lagerung und den
Verkauf von Schießpulver (vergl. Verfügung der Ministerien der auswärtigen An-
gelegenheiten und des Innern vom 17. Dez. 1874, Reg. Blatt S. 325) oder anderen
explodirenden Stoffen, Feuerwerk und Reibfeuerzeugen.
§. 24.
Innerhalb der Wohngebäude dürfen Vorräthe von Holz und anderen Brenn-
materialien nicht in solcher Nähe von Feuerwerkstätten gelagert werden, daß eine Ent-
zündung stattfinden kann. Gegenüber von Kaminen ist mindestens eine Entfernung von
90 cm. einzuhalten.
Größere Vorräthe von Kohlen dürfen nur in Lokalen aufbewahrt werden, welche
den bezüglichen Bauvorschriften entsprechen.