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Im Uebrigen kommt den Polizeibehörden zu, nähere Bestimmungen darüber zu er-
theilen, inwieweit die Aufbewahrung größerer Vorräthe anderer Brennmaterialien in
oder in der Nähe von Gebäuden zulässig ist.
8. 26.
Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen können, ohne
Absonderung aufzubewahren, ist verboten.
Namentlich darf die Aufbewahrung größerer Vorräthe von Salpeter, salpetersaurem
Natron (Chilisalpeter), chlorsaurem Kali und ähnlichen Salzen nicht für längere Zeit
in demselben Raume mit leicht feuerfangenden Gegenständen oder starken Säuren statt-
finden.
8. 26.
Ebenso ist verboten, gebrannte Kalksteine an oder in nicht massiven Gebäuden ohne
sichere Bewahrung vor Benetzung zu lagern.
8. 27.
Vegetabilische Stoffe, wie Heu, Stroh, Oehmd, Flachs, Hanf und dergleichen,
sollen nur in trockenem Zustand in geschlossenen Räumen oder in Feimen aufbewahrt
werden.
Ist dies wegen schlechten Wetters nicht möglich, so ist der betreffende Haufen sorg-
fältig zu beobachten, auch sind andere je nach der Beschaffenheit der Umstände von
der Polizeibehörde zur Vermeidung der Selbstentzündung jener Stoffe angeordnete Vor-
kehrungen zur Ausführung zu bringen.
g. 28.
Die in Spinnereien sich ergebende Abfallwolle, und zwar sowohl die gefettete als
die ungefettete, ist täglich aus den Arbeitsräumen zu entfernen.
Die Abfallwolle und die Putzabfälle, welche zur Reinigung von Maschinen, Lampen
und dergleichen dienen, dürfen innerhalb der Gebäude nur in vollkommenen feuersicheren
Behältern aufbewahrt und außerhalb von Gebäuden nur in Gruben, welche, wenn sie
nicht mindestens 15 Meter von Gebäuden entfernt liegen, feuersicher zu bedecken sind,
gelagert werden.