Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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S. 29. 
Das Aufhäufen von in Oel gebeizten und abgetrockneten Tüchern in Zimmern ist 
untersagt. 
Solche Stücke, die sich noch in warmem Zustande befinden, dürfen nur in den 
Beizlokalen und unter gehöriger Aufsicht aufgehäuft werden. 
Zum Trocknen sind die Tücher in einer gehörigen Entfernung von den Eisenröhren 
aufzuhängen. 
8. 30. 
Aus Dachlucken, Fenstern, Thüren, Zuglöchern oder anderen Gebändeöffnungen 
dürfen nirgends leicht feuerfangende Stoffe hervorragen. 
Auch darf zur Verwahrung jener Oeffnungen gegen Außen, mit Ausnahme der 
Kellerfenster, Stroh oder ähnliches Material nicht verwendet werden. 
D. Von der Reinigung der Feuerstätten und Kaminc. 
8. 31. 
Die Hausbesitzer oder ihre Stellvertreter sind verpflichtet, alle Feuerstätten, Rauch- 
abzugsröhren und Kamine so oft reinigen zu lassen, als zur Verhütung von Feuers- 
gefahr nothwendig ist. 
Den Polizeibehörden bleibt vorbehalten, in Betreff der Reinigung der Kamine die 
erforderlichen näheren Vorschriften zu ertheilen. (Vergl. Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 3. Oktober 1876, betreffend die Kaminfegerordnung, Reg. Blatt S. 385.) 
II. Von der YDandhabung der Teuerpolzzei. 
§. 32. 
Zur Unterstützung der Gemeindebehörden in feuerpolizeilichen Angelegenheiten besteht 
in jeder Gemeinde eine aus mindestens zwei von dem Gemeinderath in widerruflicher 
Weise gewählten Mitgliedern zusammengesetzte Ortsfeuerschau. 
Mindestens Ein Mitglied der Feuerschau muß ein tüchtiger und zuverlässiger Bau- 
verständiger sein. 
In den Orten, wo ein Kaminfeger wohnt, ist derselbe außerdem zur Feuerschau 
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