Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Ortsvorsteher mitzutheilen, der sofort das Nöthige zu ihrer Beseitigung und zur Ab— 
rügung von Uebertretungen einleitet. 
Ueber die Ausführung der Visitation hat die Ortsfeuerschau dem Ortsvorsteher 
durch Vorlegung einer kurzen tabellarischen Uebersicht Nachweisung zu geben. 
S. 37. 
In jeder Gemeinde muß eine den Verhältnissen entsprechende Nachtwache und in 
größeren Orten auch eine Hoch= (Thurm-) Wache bestehen. 
Ausnahmen hievon können aus dringenden Gründen von den Kreisregierungen zu- 
gelassen werden. 
8. 38. 
Der auch ferner für jeden Oberamtsbezirk zu bestellende Oberfeuerschauer muß bei 
einer Neubesetzung der Stelle ein Bauverständiger sein, welcher nach den zu der Zeit 
seiner Prüfung geltenden Vorschriften zum Mindesten die Prüfung als Werkmeister er- 
standen hat. 
Der Oberfeuerschauer wird von der Amtsversammlung gewählt und von der Ober- 
amtspflege bezahlt. 
Seine Wahl unterliegt der Bestätigung der Kreisregierung. 
Wegen Dienstvergehen oder Unbrauchbarkeit kann der Gewählte von der Kreis- 
regierung entlassen werden. 
§. 39. 
Wenn der Oberfeuerschauer in seinem Wohnort sein Gewerbe ausiübt, ist in der 
Regel die Visitation der dortigen Gebäude und Feuerstätten einem nach Maßgabe des 
§. 38 befähigten andern Bauverständigen zu übertragen. 
Im Falle anderweitiger Verhinderung des Oberfeuerschauers ist für denselben von 
dem Oberamt ein geeigneter Stellvertreter zu berufen. 
Der Oberfeuerschauer und sein Stellvertreter ist von dem Oberamt für seine 
amtlichen Verrichtungen in Pflichten zu nehmen. 
8. 40. 
Ueber seine Belohnung ist mit dem Oberfeuerschauer ein Dienstvertrag abzuschließen, 
welcher der Genehmigung der Kreisregierung unterliegt.
	        
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