Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Verfugung der Ministerien der answärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Sinanzen, 
betreffend die Annahme der Banknoten der Reichsbank bei den Staatskassen. 
Vom 18. Januar 1876. 
5. Februar 
Mit dem 1. Januar d. Is. ist die durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 ge- 
schaffene Reichsbank in Wirksamkeit getreten und nach der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 16. Dezember 1875 (Deutscher Reichsanzeiger von 1875 Nro. 297) sind 
die seither von der K. Preußischen Bank — und zwar sowohl die in Thalerwährung als 
die in Reichswährung - ausgestellten Banknoten in allen rechtlichen Beziehungen als 
Noten der Reichsbank zu betrachten. 
Unter Hinweisung auf die Ministerialverfügung vom 3. August v. Is. (Reg.-Blatt 
S. 414) werden sämmtliche Staatskassenstellen hiemit ermächtigt und angewiesen, fortan 
die auf Markwährung lautenden Noten der Reichsbank bei allen den Nominal- 
betrag der Noten erreichenden oder übersteigenden Zahlungen anzunehmen. 
Stuttgart, den 176. 
Mittnacht. Sick. Renner. 
gekanntmachung des Ministerinms des Innern, betreffend den Verzicht der Stadtgemeinde Eßlingen 
auf die dem dortigen Gemeinde-Eichungsamt ertheilte Ermächtigung zur Präcisionseichung. 
Vom 3. Februar 1876. 
Nachdem die Stadtgemeinde Eßlingen auf die dem dortigen Gemeinde-Eichungs- 
amt ertheilte Ermächtigung zur Präcisionseichung (s. Bekanntmachung des Ministeriums 
des Innern, betreffend die Eichungsämter, vom 15.November 1871, Reg.-Blatt S. 276) 
Verzicht geleistet hat, wird dies hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 3. Februar 1876. 
Sick.
	        
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