Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, betreffend 
das Verbot des unmittelbaren Verkehrs der Behörden mit den Gesandtschaften und Tonsulaten. 
Vom 16. November 1876. 
Durch verschiedene, neuerdings vorgekommene Fälle sieht man sich veranlaßt, unter 
Beziehung auf die Ministerialverfügungen vom 10. April 1823 (Reg. Blatt Seite 318) 
und 29. Januar 1851 (Reg. Blatt Seite 16) das Verbot des unmittelbaren amtlichen 
Verkehrs der den Ministerien untergeordneten Behörden mit Gesandtschaften in Er- 
innerung zu bringen und hiebei zu bestimmen, daß in gleicher Weise der unmittelbare 
amtliche Verkehr der Behörden mit den Kaiserlich deutschen Consulaten untersagt ist. 
Wo ausnahmsweise ein solcher Verkehr in Auslieferungsfällen (Bekanntmachung 
des Justizministeriums vom 27. Mai 1874, Württ. Gerichtsblatt VIII. S. 129) Platz 
greift, sind die Postsendungen zu frankiren. 
Stuttgart, den 16. November 1876. 
Mittnacht. Sick. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebändebrandschadens für das 
Jahr 1877. Vom 19. Dezember 1876. 
Nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen 
Brandversicherungs-Anstalt, vom 14. März 1853 Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 (Reg.Blatt 
S. 79) sowie des Gesetzes, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 14. März 
1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmarkrechnung, vom 30. März 1875 Art. 1 
(Reg. Blatt S. 163) wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandver- 
sicherungskasse und den muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre 
nach dem Antrag des Verwaltungsraths der Gebäudebrandversicherungs-Anstalt die Um- 
lage für das nächste Kalenderjahr in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden der 
dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Beitrags 
in den, höheren und niedereren Klassen bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853, 
§. 12), der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungs-Anschlag 
Zehn Pfennig 
zu betragen hat.
	        
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