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Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August des
nächsten Jahres an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für
den rechtzeitigen Abschluß der Kataster-Revisionsgeschäfte und der Umlage in den ein-
zelnen Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge
zu sorgen und die zu fertigenden Umlage-Urkunden spätestens auf den 1. März des
nächsten Jahres an den Verwaltungsrath einzusenden.
Stuttgart, den 19. Dezember 1876.
Sick.
Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Amtsdistrikte der Hauptzoll- und Hauptstenerämter.
Vom 13. Dezember 1876.
Nachdem das Hauptsteueramt Ludwigsburg als Zollabfertigungsstelle aufgehoben
worden ist (vergl. Reg. Blatt vom l. J. S. 378), so sind die dem Amtsdistrikte desselben
bisher einverleibt gewesenen Oberamtsbezirke Ludwigsburg, Marbach, Maulbronn, Neuen-
bürg und Vaihingen mit Wirkung vom 1. Jannar 1877 ab dem Amtsdistrikte des Haupt-
zollamts Stuttgart zugetheilt worden, was unter Hinweisung auf die Verfügung vom
10. Juli 1871 (Reg. Blatt S. 165) zur Kenntniß der betheiligten Aemter gebracht wird.
Stuttgart, den 13. Dezember 1876.
Renner.
Die am 18. November 1876 zu Berlin ausgegebene Nummer 24 des Nechsgesetlattes entbält:
Auslieferungsvertrag zwischen dem deutschen Reiche und Luxemburg. Vom 9. März 1
Die am 30. November ausgegebene Nummer 25 enthält:
Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. Vom 23. November 1876.
Die am 13. bezember ausgegebene Nummer 20 enthält:
Gesetz, betreffend die Schonzeit für den Fang von Robben. Vom 4. Dezember 1876.
Uebereinkunft mit Luxemburg wegen Horstelung einer Eisenbahn von Esch nach Rüssingen.
Vom 11. Oktober 1876.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).