Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

6) Sind in der Pharmacopöe von einem Arzneimittel verschie- 
dene Sorten aufgeführt und hat der Arzt im Recept nicht 
eine bestimmte Sorte vorgeschrieben, so ist die wohlfeilere 
Sorte zu nehmen und diese in Anrechnung zu bringen. 
7) Die thierärztlichen Heilmittel, wie auch die hiefür zur An- 
wendung kommenden Gefäße (grüne Gläser, graue oder 
gelbe Töpfe) werden nach den allgemeinen Taxen berechnet. 
Für die hiebei vorkommenden Arbeiten gilt dagegen die be- 
sondere auf Seite 40 f. abgedruckte Taxe. Von der darnach 
berechneten Gesammtsumme werden sodann 20 Procent in 
Abzug gebracht. 
8) Die bestehende Verfügung specificirter Taxirung der Arznei- 
mittel auf den Recepten ist strenge einzuhalten. Ueber- 
schreitung der Taxe ist verboten, eine Ermäßigung ist je- 
doch zuläßig (Gewerbe-Ordnung des Deutschen Reichs §F. 80, 
Reg. Blatt vom Jahr 1871 Nr. 30 S. 24). 
9) Von den fetten und den specifisch schwereren ätherischen Oelen 
und von den Tinkturen werden 20 Tropfen, von den übrigen 
ätherischen Oelen, dem Chloroform, Essigäther und von 
wässrigen Flüssigkeiten 25 Tropfen, vom Aether 50 Tropfen 
auf 1 Gramm berechuet. 
10) In allen Fällen, wo auf dem Recepte bestimmte, auf die 
Taxe Bezug habende Angaben fehlen, müssen diese durch 
eine Bemerkung des Apothekers ergänzt werden. 
Wenn daher z. B. zu einem geistigen Infusum zu 60 
Gramm Colatur 80 Gramm Wein oder Weingeist genom- 
men sind, oder bei einer Pillen-Masse eine dem Apotheker 
anheimgestellte Menge irgend eines Mittels zugesetzt worden 
ist, so muß dies auf dem Recepte bemerkt werden. 
11) Bei allen auf Recepten vorkommenden, in der Taxe nicht 
befindlichen Arzneimitteln wird, wenn diese Arzneimit- 
tel Droguen oder käufliche chemische Präparate sind, der 
Preis gleichwerthiger oder ähnlicher Droguen und Präparate
	        
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