6) Sind in der Pharmacopöe von einem Arzneimittel verschie-
dene Sorten aufgeführt und hat der Arzt im Recept nicht
eine bestimmte Sorte vorgeschrieben, so ist die wohlfeilere
Sorte zu nehmen und diese in Anrechnung zu bringen.
7) Die thierärztlichen Heilmittel, wie auch die hiefür zur An-
wendung kommenden Gefäße (grüne Gläser, graue oder
gelbe Töpfe) werden nach den allgemeinen Taxen berechnet.
Für die hiebei vorkommenden Arbeiten gilt dagegen die be-
sondere auf Seite 40 f. abgedruckte Taxe. Von der darnach
berechneten Gesammtsumme werden sodann 20 Procent in
Abzug gebracht.
8) Die bestehende Verfügung specificirter Taxirung der Arznei-
mittel auf den Recepten ist strenge einzuhalten. Ueber-
schreitung der Taxe ist verboten, eine Ermäßigung ist je-
doch zuläßig (Gewerbe-Ordnung des Deutschen Reichs §F. 80,
Reg. Blatt vom Jahr 1871 Nr. 30 S. 24).
9) Von den fetten und den specifisch schwereren ätherischen Oelen
und von den Tinkturen werden 20 Tropfen, von den übrigen
ätherischen Oelen, dem Chloroform, Essigäther und von
wässrigen Flüssigkeiten 25 Tropfen, vom Aether 50 Tropfen
auf 1 Gramm berechuet.
10) In allen Fällen, wo auf dem Recepte bestimmte, auf die
Taxe Bezug habende Angaben fehlen, müssen diese durch
eine Bemerkung des Apothekers ergänzt werden.
Wenn daher z. B. zu einem geistigen Infusum zu 60
Gramm Colatur 80 Gramm Wein oder Weingeist genom-
men sind, oder bei einer Pillen-Masse eine dem Apotheker
anheimgestellte Menge irgend eines Mittels zugesetzt worden
ist, so muß dies auf dem Recepte bemerkt werden.
11) Bei allen auf Recepten vorkommenden, in der Taxe nicht
befindlichen Arzneimitteln wird, wenn diese Arzneimit-
tel Droguen oder käufliche chemische Präparate sind, der
Preis gleichwerthiger oder ähnlicher Droguen und Präparate