Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

  
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Pfennig. 
III. Für das Auflösen des Phosphors in fetten oder ether- 
schen Oelen, in Acther oder Alcohol ... . 20 
Contundiren und Zerreiben. 
Für das Contundiren und Zerreiben einer Substanz 
bis incl. 100 Grum 10 
„ „ 500 . 20 
Bei größeren Quantitäten für jede weiteren 500 Gramm. 5 
Decocta und Infusa. 
Für ein im Dampfapparat zu bereitendes Decoct oder In- 
fusum (incl. der Wägung des Wassers oder andrer Flusfigteit und 
der Colatur). . .. . 25 
Wenn ein Decoct verorbnet wird, welchem gegen Ende der 
Bereitung noch eine weitere Substanz hinzugefügt werden soll, 
so darf hiefür nur der Preis eines einfachen Decoets berechnet 
werden. Soll jedoch eine weitere Substanz mit dem kolirten Dekokt 
infundirt werden, so wird das Dekokt um die Hälfte höher berechnet. 
Digestionen. 
Geistige und wässerige Digestionen werden bis zur Dauer 
von 24 Stunden berechnet (incl. der Wägung der Colatur) mit 25 
Bei mehr als 24stündiger Dauer wird für jeden folgenden 
Zeitraum von 24 Stunden die Hälfte des obigen Arbeitspreises 
hinzugerechnet. 
Dispensation nicht slüssiger Arzneimittel. 
Für die Dispensation eines nicht flüssigen Arzneimittels, 
(z. B. einer Quantität Spezies, eines einzelnen Pulvers u. s. w.)
	        
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