Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

Für die der Berechnung zu Grund zu legende Größe der Gläser gibt das absolute 
Gewicht der durch sie aufzunehmenden Flüssigkeit, ohne Rücksicht auf das spezifische 
Gewicht derselben den Maßstab ab, so daß demnach z. B. für 100 Gramm Syrup, 
Wasser, Oel, Spiritus oder Aether stets ein Glas zu 100 Gramm zu berechnen ist. 
Dasselbe gilt für die Schachteln und Töpfe. 
Sollen Gläser oder Töpfe trockene Substanzen aufnehmen, so wird die Größe 
derselben nach der Menge destillirten Wassers berechnet, welches sie zu fassen ver- 
mögen. 
Wenn zur Aufnahme der Arznei mit dem Recepte leere Gläser oder Töpfe 
in die Apotheke gebracht, oder bei Reiteraturen wieder mitgebracht werden, so darf 
nur die Hälfte der vorstehenden Preise in Anrechnung kommen. 
Wenn bei Arzneilieferungen auf Rechnung öffentlicher Kassen an öffentliche 
Anstalten oder bei Epidemieen Gläser oder Töpfe gereinigt zurückgegeben werden, 
so ist an der Rechnung je die Hälfte des für dieselben in Anrechnung gebrachten 
Taxpreises abzuziehen.
	        
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