Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Hat  der  Staatsanwalt  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt,  so  ist  derselbe  vor  der  Beschlußfassung
  zu  hören,  wie  er  auch  seinerseits  auf  Anordnung  der  Strafvollziehung  im
Zellengefängniß  antragen  kann.

8.  4.

Dem  Strafanstalten-Collegium  wird  die  Ermächtigung  ertheilt,  wofern  dies  zur
Erhaltung  eines  den  Räumlichkeiten  entsprechenden  Gefangenenstandes  nothwendig  wird,
die  böchste  Altersgrenze,  bis  zu  welcher  nach  §.  2  Abs.  1  die  Strafvollziehung  beim  Zutreffen
  der  sonstigen  Voraussetzungen  regelmäßig  im  Zellengefängniß  stattzufinden  hat,
niederer  oder  höher  festzusetzen,  auch  die  Wirksamkeit  der  in  §.  3  enthaltenen  Bestimmung
zu  beschränken.

Sodann  hat  das  Strafanstalten-Collegium  die  Entscheidung  zu  geben,  wenn  die
Versetzung  eines  Gefangenen  des  Zellengefängnisses  in  eine  andere  Strafanstalt  oder
umgekehrt  in  Frage  kommt.

Stuttgart,  den  8.  Februar  1876.
Mittnacht.

Die  am  4.  Februar  1876  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  3  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Gesetz,  betreffend  die  weitere  geschäftliche  Behandlung  der  Entwürfe  eines  Gerichtsverfassungsgesetzes,
einer  Strafprozeßordnung  und  einer  Civilprozeßordnung,  sowie  der  zugehbrigen  Einführungsgesetze.
  Vom  1.  Februar  1876.
Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Pferden.  Vom  3.  Februar  1876.

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SGedruckt  bei  G.  Hasselbrink.