Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

# 8 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
6 Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 7. März 18260. 
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und des Kirchen= und Schulwesens, betressend die Fortführung 
der Familienregister. Vom 26. Februar 1876. (Mit 1 Beilage.) — Verfügung des Ministeriums des Kirchen- 
und Schulwesens, betrefsend die an der Academie Hohenheim zu vergebenden Freistellen. Vom 22. Februar 1876. 
— Berichtigung. 
  
  
Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die 
Fortführung der Familienregister. Vom 26. Februar 1876. (Mit 1 Beilage.) 
Nachdem in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 mit dem 1. Januar 
d. J. an die Stelle der bisherigen Kirchenregister Behufs der Beurkundung des Per- 
sonenstandes die Standesregister getreten und für die Führung dieser Register anstatt 
der bisher damit betraut gewesenen Geistlichen besondere Standesbeamte bestellt worden 
sind, wird in Betreff der Forlführung der Familienregister als Ergänzung der Standes- 
register mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 24. Februar 
1876 Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Die Führung der Familienregister geht vom 1. Januar d. J. an auf die Standes- 
beamten über. 
Die Benützung von Gehilfen zu den Registereinträgen ist gestattet. 
Die Aufsicht haben die ordentlichen Aufsichtsbehörden der Standesbeamten aus- 
zuüben. 
8. 2. 
Für jeden Standesamtsbezirk ist ein Familienregister anzulegen und fortzuführen, 
in welchem jede einzelne Familie auf besonderem Blatt aufzunehmen und alle in den
	        
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