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Standesregistern zum Eintrag kommenden Veränderungen des Personenstandes der Fa-
milienglieder sofort vorzutragen sind.
8. 3.
Die bisherigen von den Geistlichen auf Grund der Kirchenregister geführten Fa-
milienregister verbleiben in Händen der Stiftungs= und Kirchenpflegen.
Der allmählige Uebertrag des Inhalts derselben in die neuen auf Grund der Stan-
desregister von den Standesbeamten zu führenden Familienregister hat dadurch zu er-
folgen, daß die Standesbeamten, sobald eine Personenstandsveränderung zu ihrer amt-
lichen Kenntniß gelangt, den gesamten Inhalt des bisherigen Familienregisters über die
Familie, in welcher die Veränderung vorgekommen ist, unter Anführung der Seitenzahl
jenes Registers in das neue Familienregister aufnehmen.
S. 4.
Die Standesbeamten sind berechtigt, von den bisherigen Familienregistern jederzeit
kostenfreie Einsicht zu nehmen. Auch wird den Geistlichen als den bisherigen Familien-
registerführern von den ihnen vorgesetzten Oberkirchenbehörden zur Pflicht gemacht werden,
den Standesbeamten, als den künftigen Führern der Familienregister, zu Erfüllung
ihrer Aufgabe möglichst behilflich zu sein.
Andererseits sind die Standesbeamten verpflichtet, den Geistlichen jederzeit die kosten-
freie Einsichtnahme der neuen Familienregister zu gestatten. (§. 7 Abs. 2.)
8. 6.
Das Familienregister ist mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen; die Einträge
in demselben haben in chronologischer Ordnung nach der Zeit des Anfalls der Aufnahme
einer Familie zu geschehen.
Dagegen ist in besonderer Beilage ein den Namen, Vornamen, Stand, und bei
gleichen Namen die besondere Bezeichnung des Familienhauptes sowie die Band= und
Seitenzahl des Familienregisters enthaltendes genaues alphabetisches Verzeichniß der
Familien zu führen.
8. 6.
Zu den Einträgen ist das in der Beilage angefügte Formular bestimmt und ist
sich hiebei nach dem gegebenen Beispiel zu achten.