Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Die Druckformulare werden den Gemeinden von dem Ministerium des Innern 
kostenfrei geliefert. Die übrigen Kosten sind an der Stelle der Stiftungs= und Kirchen- 
pflegen nunmehr von den Gemeinden zu tragen. 
S. 7. 
Der Gebührentarif des Reichsgesetzes für die Benützung der Standesregister wird 
auch für die Einsichtgestattung von den Familienregistern und für Auszüge aus denselben 
als maßgebend erklärt, wobei es den Beschlüssen der Gemeindebehörden anheimgestellt 
wird, die Gebühren ganz oder theilweise den Familienregisterführern zu überlassen. 
Von der Gebührenentrichtung sind nur die Gemeindebehörden des Standesamts- 
bezirkes bei Benützung der Familienregister für amtliche Zwecke sowie arme Parteien 
befreit. Auch erfolgt die Einsichtnahme der Geistlichen, wie gemäß §. 11 der Ausführungs- 
verordnung des Bundesraths vom 22. Juni v. J. (Reg. Blatt Seite 476) von den 
Standesregistern, so ebenso von den Familienregistern kostenfrei. (S. 4 Abs. 2.) 
8. 8. 
Im Uebrigen bleiben die Vorschriften der §§. 1 bis 8 der Verfügung der Mini- 
sterien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens vom 14. Oktober 1871, betreffend 
die Sicherstellung einer geordneten Instandhaltung der Familienregister (Reg. Blatt 
Seite 240 bis 242) in Kraft. 
Stuttgart, den 26. Februar 1876. 
Mittnacht. Sick. Geßler.
	        
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