Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854.  51

Der  Gemeindevorstand  tritt  bei  Entscheidung  über  erhobene  Einwendungen  an  Stelle
des  Landraths  und  letzterer  an  die  Stelle  der  Abtheilung  des  Innern  des  Fürstl.  Ministeriums.


6.  15.

Auf  je  50  Wahlberechligte  wird  ein  Wahlmann  gewählt.

Geht  die  Zahl  der  sämmtlichen  Wahlberechtigten  bei  der  Theilung  mit  50  nicht  auf
und  beträgt  die  überschießende  Zahl  mehr  als  25  Wahlberechtigte,  so  wird  auf  diese  noch
ein  Wahlmann  gewählt.

Ein  Ueberschuß  von  nur  25  oder  weniger  Pahlberechtigten  wird  nicht  beachiet.

·  8.  16.

Zum  Zweck  der  Vornahme  der  Wahl  der  Wahlmänner  werden  die  wahlberechtigten
Slädte  von  dem  Gemeindevorstande  in  Wahldistritte  eingetheilt,  deren  keiner  mehr  als  150
Wahlberechtigte  umfassen  darf.

Für  jeden  Wahldistrict  ernennt  der  Gemeindevorstand  einen  Wahlcommissair.

5.  17.

Zur  Wahl  der  Wahlmänner  werden  die  Wahlherechtigten  von  dem  Gemeindevorstande

durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  ortsüblicher  Weise  vorgeladen.

8.  18.

Die  Wahlhandlung  beginnt  damit,  daß  der  Wahlcommissair  einen  Protocollsührer
und  einen  oder  mehrere  Stimmzähler  aus  den  erschienenen  Mählern  ernennt  und  mittels
Handschlags  vewfslichtet.

Scham  wird  durch  den  Protocollführer  die  Liste  der  Wahlberechtigten  vorgelesen.

Die  erschienenen  Wähler  werden  als  anwesend  bezeichnet,  die  etwaigen  Richtberechtigten
zum  Ubbchen  veranlaßt.

Die  Wahlberechtigten  werden  auf  die  gesetzlichen  Bestimmungen,  insbesondere  auf  die
Vorschrist  des  §F.  13  ausinerksam  gemacht.

KS.  19.
Die  Wahl  erfolgt  durch  selbstgeschriebene  gestempelte  Stimmzettel.

s.  20.
Das  Resultat  der  Wahl  wird  in  das  Protocoll  eingetragen.
Als  gewählt  gelten  diejenigen,  auf  welche  sich  die  meisten  der  abgegebenen  Stimmen.
vereinigt  haben.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  böhere  Lebensalter.
Fülrstl.  Schw.  Rudolst.  Gesetsamml.  XV.  9