82
Bestimmungen
über die Führung der Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste.
§. 1.
In der Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste werden die in den §§. 9 und
19 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden
Künste (Reichs-Gesetzblatt Seite 4) näher bezeichneten Eintragungen bewirkt.
Diese Eintragungen beziehen sich:
a) auf die Bekanntmachung des wahren Namens der Urheber von solchen Werken der
bildenden Künste, welche anonym oder pseudonym erschienen sind;
b) auf die Anmeldung früher ertheilter Priviligien.
S. 2.
Die Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste wird mit der Eintragsrolle für
Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen, dramatische und dramatisch-musikalische
Werke dergestalt verbunden, daß diese Eintragsrollen fortan Eine gemeinsame
Rolle bilden, in welcher die Eintragungen unter fortlaufenden Nummern bewirkt werden.
S. 3.
Die §§. 2—8 der Instruktion vom 7. Dezember 1870 über die Führung der Eintragsrolle
finden auch auf Werke der bildenden Künste Anwendung.
Berlin, den 29. Februar 1876.
Das Reichskanzler-Amt.
Delbrück.
Die im §. 3 der vorstehenden Bestimmungen über die Führung der Eintragsrolle
für Werke der bildenden Künste erwähnte Instruktion vom 7. Dezember 1870 lautet:
Instruktion über die Führung der Eintragsrolle.
S. 1.
In der Eintragsrolle werden die in den §§. 6, 11, 52, 60 des Gesetzes vom
11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. (Bundes-Gesetzblatt
S. 339) näher bezeichneten Eintragungen bewirkt.