Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Bestimmungen
über  die  Führung  des  Musterregisters.

S.  1.

Das  Musterregister  wird  von  den  mit  der  Führung  der  Handelsregister  beaustragten
Gerichtsbehörden  geführt  (§.  9  des  Gesetzes  vom  11.  Januar  1876,  betreffend  das  Urheberrecht
  an  Mustern  und  Modellen  —  Reichsgesetzblatt  S.  11).  Soweit  im  Nachstehenden
  nichts  Abweichendes  bestimmt  ist,  kommen  die  Vorschriften  über  die  Führung
des  Handelsregisters  auch  bei  dem  Musterregister  zur  Anwendung.

8.  2

Das  Musterregister  wird  nach  dem  anliegenden  Formular  A.  eingerichtet.  Zu  dem--  1

selben  ist  ein  Verzeichniß  anzulegen,  welches  die  eingetragenen  Namen,  beziehungsweise
Firmen  in  alphabetischer  Reihenfolge  enthält.
8.  3.

Zu  dem  Musterregister  werden  Akten  angelegt,  in  welche,  nach  der  Zeitfolge,  alle
dasselbe  betreffenden  Eingaben,  Verhandlungen,  Urkunden  2c.,  gebracht  werden.

Eingaben  und  Verhandlungen,  in  welchen  ein  Antrag  auf  Eintragung  in  das
Musterregister  enthalten  ist,  müssen  mit  dem  Vermerke  versehen  werden,  an  welchem
Tage  und  zu  welcher  Stunde  sie  bei  dem  Gerichte  eingegangen  sind.

S.  4.

Die  Exemplare  und  Abbildungen  der  Muster  2c.,  welche  in  Gemäßheit  des  S.  7
des  Gesetzes  beim  Gerichte  niedergelegt  werden,  sind  in  einem  besonderen,  leicht  zugänglichen
  Behältnisse  sicher  aufzubewahren  und  mit  einem  Papierstreifen  zu  versehen,  auf
welchem  das  betreffende  Blatt  des  Musterregisters  und  der  Akten  angegeben  ist.

8.  5.

Die  Anträge  auf  Eintragung  in  das  Musterregister  können  schriftlich  oder  mündlich
zu  Protokoll  gestellt  werden.  Im  ersteren  Falle  muß  die  Echtheit  der  Unterschrift  des
Antragstellers  von  einer  zur  Führung  eines  öffentlichen  Siegels  berechtigten  Person,
unter  Beidrückung  dieses  Siegels,  amtlich  beglaubigt  sein;  im  letzteren  Falle  muß  die

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