Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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B. In das Musterregister ist eingetragen: 
bei No. 1. Firma Schmidt u. Co. in Leipzig hat für das unter No. 1 eingetragene 
Teppichmuster die Verlängerung der Schutzfrist bis auf 3 Jahre angemeldet. 
Leipzig, den 31. Dezember 1876. 
Königliches Handelsgericht. 
8. 11. 
Die versiegelt niedergelegten Muster 2c. werden nach Ablauf der Schutzfrist, oder, 
falls die Schutzfrist drei Jahre übersteigt, nach Ablauf von drei Jahren, von der An- 
meldung ab gerechnet, von Amtswegen eröffnet und können alsdann von jedermann 
eingesehen werden. 
Damit die Eröffnung rechtzeitig erfolge, ist über die versiegelt niedergelegten Muster 
ein besonderes Verzeichniß zu führen, in welchem der Tag bemerkt wird, an welchem die 
amtliche Eröffnung vorzunehmen ist. Ueber die erfolgte Oeffnung ist eine kurze Ver- 
handlung aufzunehmen, welche bei den Akten verbleibt. 
§. 12. 
Die niedergelegten Muster 2c., sowie deren Abbildungen werden vier Jahre nach 
Ablauf der Schutzfrist aufbewahrt. Demnächst ist der Urheber, bezw. sein Rechtsnach- 
folger aufzufordern, die Muster r2c. wieder in Empfang zu nehmen, widrigenfalls über 
dieselben anderweitig verfügt werden würde. 
Wenn der Urheber, bezw. sein Rechtsnachfolger die Muster r2c. nicht in Empfang 
nimmt, so ist wegen deren weiterer Verwendung die Bestimmung des Reichskanzler-Amts 
im geordneten Geschäftswege einzuholen. 
Berlin, den 29. Februar 1876. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück.
	        
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