Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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stände ihrer besonderen Fachstudien zu machen haben, sind von ihnen zuvor der Ge- 
nehmigung der Lehrer, welche die Korrektur derselben übernehmen, zu unterstellen. 
§. 5. 
Bezüglich der Seminarprüfungen bleiben die Lehramtskandidaten in den 
drei ersten Semestern den übrigen Seminarzöglingen gleichgestellt. Auch vom vierten 
Semester an haben die zugleich Theologie studirenden Lehramtskandi- 
daten sich nur an den Seminarprüfungen für die Theologen zu betheiligen. Ihre 
Leistungen für das Seminar in dem Jahr, für welches ihnen das Geldsurrogat bewilligt 
wird (§. 3 Abs. 3) haben sich nach den bezüglich des Geldsurrogats bestehenden Vor- 
schriften zu richten. 
Die vom Studium der Theologie dispen sirten Lehramtskandidaten 
haben je am Schlusse eines Semesters ein schriftliches Examen unter Klausur zu bestehen. 
Hiebei haben die Philologen im vierten Semester eine Uebersetzung aus einem 
lateinischen und einem griechischen Klassiker ins Deutsche mit den erforderlichen sprachlichen 
und sachlichen Erläuterungen zu liefern. 
Im fünften Semester wird von den philologischen Professoratskandidaten 
eine Uebersetzung theils ins Lateinische und Griechische, theils aus diesen Sprachen ins 
Deutsche mit Erläuterungen; 
von den Präceptoratskandidaten neben einer Uebersetzung aus dem Lateinischen 
und ins Lateinische eine solche ins Französische und eine aus dem französischen Diktat 
ins Deutsche verlangt. 
Im sechsten Semester ist von den Professoratskandidaten eine Uebersetzung aus 
dem Lateinischen und ins Lateinische, nebst der Beantwortung je einer Frage aus der 
alten und der neueren Geschichte; 
am Schlusse des siebenten Semesters ist von denselben neben einer Uebersetzung 
aus dem Griechischen und ins Griechische ein deutscher Aufsatz über einen Gegenstand aus 
der deutschen Literaturgeschichte oder der allgemeinen Pädagogik zu fertigen. 
Die Kandidaten der Reallehrerprüfung haben jedesmal eine französische, 
die der realistischen Professoratsprüfung in sprachlich- 
historischer Richtung jedesmal eine französische und vom fünften Semester an 
auch eine englische Stilprobe, 
die der Professoratsprüfung in mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung 
die Lösung von Aufgaben aus dem Krreise ihrer Fachstudien zu liefern.
	        
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