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Amtswegen vorgenommenen Untersuchung (8. 5 Ziffer I. a. und b.) auf jedes Hundert
Centner der Tragfähigkeit des Schiffes,
1) für Schiffe bis zu 2000 Centner Tragfähigkeit und für Leichtnachen
200
2) für Schiffe von höherer Tragfähigkeit von 2000 Centner aufwärts
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beträgt.
Bei der auf das Verlangen der Befrachter vorgenommenen Untersuchung kommen
die hievor unter Ziffer 1 und 2 bemerkten Sätze mit der Verminderung um je 30 zur
Anwendung.
Bei einer nicht mit hundert abschließenden Centnerzahl wird der Ueberschuß über
das letzte Hundert, wenn er 49 Centner und weniger beträgt, gar nicht, wenn er 50 und
mehr Centner beträgt, gleich 100 Centnern gerechnet. Ein Ueberschuß der Tragfähigkeit
über 3000 Centner kommt nicht in Berechnung.
Die Bestreitung der Gebühr liegt in den in §. 5 zu Ziffer I. a. und b. aufgeführten
Fällen dem Schiffseigenthümer, in dem in demselben Paragraphen zu Ziffer II. aufge-
führten Falle, wenn das Schiff brauchbar erfunden ist, demjenigen, auf dessen Verlangen
die Untersuchung vorgenommen wurde, außerdem aber ebenfalls dem Schiffseigen-
thümer ob.
Der Vorstand der Untersuchungs-Kommission erhebt gegen Bescheinigung die Gebühr.
Von dem Ertrag derselben werden zunächst die Ausgaben der Kommission für Schreib-
materialien bestritten, der Rest wird unter die sachverständigen Mitglieder der Kommission
nach Maßgabe ihrer Theilnahme an dem Untersuchungsgeschäft vertheilt.
§. 16.
Unabhängig von den periodischen Untersuchungen des Zustandes der Schiffe liegt
es den Hafenpolizei-Beamten ob, darauf zu achten:
a) ob die Fahrzeuge mit den nöthigen Schiffs= und Fahrgeräthschaften ausgerüstet
und gehörig bemannt seien,
b) ob das erforderliche Gebörd noch frei über dem Wasser stehe,
P) ob keine unerlaubte Oberlast, überhaupt ob ordnungsmäßig geladen sei,
und deßhalb möglichst sowohl bei den im Ausladen als insbesondere bei den nach ein-