Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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genommener Ladung in der Abfahrt begriffenen Schiffen nachzusehen oder nachsehen 
zu lassen. 
Wird ein besonderer Steuermann zur Leitung des Schiffes berufen, so gehört es 
zu dessen Verpflichtung, auf die oben bezeichneten Umstände aufmerksam zu sein, und 
wahrgenommene Mängel der Hafenpolizei-Behörde anzuzeigen, auch bei dem Austritt 
aus dem Schiffe in dem Schiffsbuch zu bezeugen, ob bis dahin Alles in Ordnung sich 
befunden habe. 
Ueberdieß ist der Vorstand der Handels- und Gewerbekammer in Heilbronn be- 
rechtigt, in den gedachten Beziehungen gleichfalls die Schiffe nachzusehen oder nachsehen 
zu lassen. 
Diese Revisionen haben unentgeltlich zu geschehen. Ihr Ergebniß wird in dem 
Schiffsbuch vorgemerkt. 
8. 17. 
Die den Neckar mit Gütern befahrenden Schiffe müssen mit der Bezeichnung des 
Punktes ihrer höchsten Ladungs= (oder tiefsten Einsenkungs-) Fähigkeit versehen sein. 
Diese Bezeichnung geschieht durch die oben §. 1 angeführte Kommission. 
8. 18. 
Die Untersuchung der Ladungsfähigkeit wird durch zwei von dem Vorstand hiezu 
bestimmte Mitglieder der Kommission vorgenommen. 
Die Linie der zuläßigen tiefsten Einsenkung wird auf beiden Seiten der äußeren 
Schiffswände in deren Mitte durch Einschlagung einer 5,7 em. langen und 2,9 em. breiten 
Klammer, auf welcher die Buchstaben K. W. und ein Horizontalstrich sich eingeprägt 
finden, bezeichnet. 
8. 19. 
Ueber diese Schiffe wird von dem Kommissions-Vorstand ein Register geführt. 
8. 20. 
Für die Bezeichnung hat der Schiffer eine von dem Vorstand der Kommission ein- 
zuhebende Gebühr zu entrichten, welche
	        
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